Staat und Recht 1968, Seite 1444

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1444 (StuR DDR 1968, S. 1444); gehen dürfte sehr problematisch sein, weil die in einem Aussagesatz formulierte Rechtsnorm ihren Normcharakter nicht direkt erkennen läßt. Sie erscheint als unvollständig und iist erst aus dem Zusammenhang des Gesetzestextes als solche begreifbar. Der Anwendung der Rechtsnorm müssen hier Korrekturen von Sätzen in Rechtsnormsätzen voraus-gehen. Damit die Rechtsnorm ihre Adressaten erreichen kann, wird sie vorwiegend in der Umgangssprache (der natürlichen Sprache) formuliert. Die Umgangssprache ist keineswegs eindeutig, sondern poly semantisch.4 Die Bedeutung der Worte ist in verschiedenen Wortverbindungen und in unterschiedlichen Situationen hinsichtlich des Umfangs oder des Inhalts verschieden (vgl. S. 661). Außerdem haben viele Worte z. B. klein, groß, effektiv eine relative Bedeutung. Aus dem Bemühen, die Rechtsnormsätze eindeutig zu gestalten, entwickelt sich die Rechtssprache. In ihr werden Begriffe zu juristischen Begriffen präzisiert oder neu formuliert. Trotzdem darf sich die juristische Fachsprache nicht völlig von der Umgangssprache entfernen. Es kann auch nachgewiesen werden, daß juristische Ausdrücke in die Umgangssprache eingehen. Die betrachtete Relation Fachsprache und Umgangssprache ist nichts Außergewöhnliches. Sie ist ein wesentliches Problem der Semiotik, zu der grundlegende Feststellungen vorliegen. Werden Überlegungen über die Rechtsnorm angestellt, so heißt das, sich Gedanken über Gedanken zu machen. Um methodisch korrekt wissenschaftlich zu arbeiten, muß zwischen zwei Ebenen der Gedanken unterschieden werden, nämlich zwi- 4 Selbst die Worte „eindeutig“ und „mehrdeutig“ sind vieldeutig (vgl. A. Menne, „Einige Aspekte zum Thema ,Sprache und Logik* “, Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, 1962, S. 519 f.). sehen jenen Gedanken, die Objekte abbilden, und jenen, die die Gedanken über die Objekte widerspiegeln und analysieren. Dementsprechend muß zwischen Theorie und Metatheorie sowie zwischen Sprache und Metasprache unterschieden werden. Analysiert die marxistisch-leninistische Rechtstheorie Ergebnisse der einzelnen rechtswissenschaftlichen Disziplinen, so tritt sie als Metatheorie den einzelnen Rechtswissenschaften als Objekttheorien gegenüber. Die Beziehungen zwischen Sprache, Metasprache und eventuell Metametasprache sind ebenfalls Gegenstand der Semiotik (vgl. S. 267 f.). Die Relation Sprache und Metasprache ist z. B. ein Kardinial-problem der Gesetzgebung. Die Ausgangsbasis für die Schaffung von Rechtsnormentwürfen sind Feststellungen (Aussagen) über soziale Zustände, Bedürfnisse und Ziele. Die Aussagen sind in der Objektsprache formuliert. Die unter Berücksichtigung dieser Aussagen entworfenen Rechtsnormen sind keine Metaideen, denn die Ausgangsaus sagen werden nicht zum Objekt, obwohl sie die Voraussetzungen bilden. Anders ist es, wenn die Rechtsnorm oder deren Entwurf zum Untersuchungs- und Vervollkommnungsobjekt wird. Feststellungen über den Inhalt, die Form, den Umfang, die Wirkung, die Erfüllung, die Klarheit usw. der Rechtsnorm oder ihres Entwurfs werden stets in der Metasprache formuliert. Abschließend ist zu sagen, daß sich die Semiotik kaum mit der Untersuchung der Beziehungen zwischen Norm, Normsatz und sozialem Verhalten befaßt, obgleich solche Forschungen nicht nur für die Rechtswissenschaft, Ethik usw. von Bedeutung sind, sondern eventuell auch für die Semiotik selbst, um die besonderen Probleme, die mit den Zeichen der Normen verbunden sind, in ihr System zu integrieren. Indem die Semiotik die grundlegenden Beziehungen zwischen Zeichen, Be- 1444;
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Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Oustiz-organen. Die strikte Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Verhinderung und Bekämpfung erfordert die Nutzung aller Möglichkeiten, die sich ergeben aus - den Gesamtprozessen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit im Innern der einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen Organen und Einrichtungen und der Zusammenarbeit mit den befreundeten Organen sowie der unmittelbaren Bekämpfung der Banden, ihrer Hintermänner und Inspiratoren im Operationsgebiet, durch die umfassende Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte ist bei jeder verantwortungsbewußt zu prüfen. Dabei ist einzuschätzen, ob und inwieweit sie auf der Grundlage der gegebenen Befehle und Weisungen unter Wahrung der Normen, der sozialistischen Gesetzlichkeit zu realisieren, Zwar wird dieser Prozeß durch die dienstlichen Vorgesetzten, die Funktionäre der Partei und des Verfassungsauftrags, den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten. Die politisch verantwortungsbewußte Handhabung dieser strafverfahrensrechtlichen Regelungen gewährleistet optimale Ergebnisse im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten in den Mittelpunkt gestellt werden müssen, einige Bemerkungen zur weiteren Auswertung der in meinem Auftrag durchgeführten zentralen Überprüfung dieser Probleme.

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