Staat und Recht 1968, Seite 1433

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1433 (StuR DDR 1968, S. 1433); Auch die vom Vertreter Finnlands vor geschlagene Formulierung zu Art. 5 Abs. 1 „Jeder Staat, der Subjekt des Völkerrechts ist, besitzt die Fähigkeit, Verträge abzuschließen“7, die insbesondere unter dem Gesichtspunkt des im Art. 5 Abs. 2 behandelten Problems der Föderativstaaten entwickelt worden war, hätte im Falle ihrer Annahme den imperialistischen Staaten die Möglichkeit geboten, mit der Unterscheidung zwischen Staaten mit und ohne Völkerrechtssubjektivität die aus der kolonialen Epoche stammende Unterscheidung zwischen „souveränen“ und „abhängigen“ Staaten durch die Hintertür wieder einzuführen. Diese Formel hätte auch von den Verfechtern der westdeutschen Alleinvertretungsanmaßung mißbraucht werden können, die angesichts der zunehmenden politischen und ökonomischen Stärke der DDR deren Staatscharakter nicht mehr bestreiten können, die aber nach wie vor die Völkerrechtssubjektivität unseres sozialistischen Staates zu leugnen versuchen. Im Ergebnis des gemeinsamen Auftretens der sozialistischen und nichtpaktgebundenen Staaten wurden alle Anträge auf Abänderung des Art. 5 Abs. 1 mit großer Mehrheit von der Konferenz abgelehnt. Bestätigt wurde dagegen der Grundsatz, daß jeder Staat die Fähigkeit hat, Verträge abzuschließen. Unmittelbare Konsequenz der Fähigkeit eines Staates zum Abschluß von Verträgen ist sein Recht auf Teilnahme an den internationalen Vertragsbeziehungen. Dieses Teilnahmerecht jedes Staates ist insbesondere dann von grundlegendem internationalem Interesse, wenn es sich um Verträge handelt, deren Ziel und Zweck darin besteht, neue, allgemeinverbindliche Normen des Völkerrechts festzulegen, weltweite Maßnahmen zur Sicherung des Friedens zu treffen oder Grundregeln der internationalen Zusammenarbeit auf politischem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet zu fixieren, um ihre einheitliche Anwendung in den zwischenstaatlichen Beziehungen zu erreichen. Der Ausschluß bestimmter Staaten von solchen allgemeinen multilateralen Verträgen stellt eine rechtswidrige Diskriminierung dar und läuft dem Ziel und Zweck dieser Verträge direkt zuwider. Deshalb war in den Entwurf der Vertragsrechtskonvention, der im Jahre 1962 von der UN-Völkerrechtskommission erörtert worden war, eine Bestimmung auf genommen worden, wonach jeder Staat Partner eines allgemeinen multilateralen Vertrages werden kann.8 Obgleich auch die Vertreter der Westmächte in der UN-Völkerrechtskommission nicht bestreiten konnten, daß es eine besondere Kategorie multilateraler Verträge gibt, deren Ziel und Zweck universeller Natur ist und die deshalb allen Staaten offenstehen müssen, hatten sie allen anerkannten Grundsätzen und praktischen Erfordernissen der zwischenstaatlichen Vertragsbeziehungen zum Trotz die Aufnahme der Bestimmungen über den allgemeinen multilateralen Vertrag in den der Wiener Konferenz vorgelegten endgültigen Entwurf des Vertragsrechts verhindert.9 Aus diesem Grunde stellten auf der Wiener Konferenz 11 sozialistische und nichtpaktgebundene Staaten den gemeinsamen Antrag, in einem speziellen Artikel der Konvention zu bestätigen, daß „alle Staaten in Übereinstimmung mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit das Recht (haben), an allgemeinen multilateralen Verträgen teilzunehmen“10. 7 A/Conf. 39/C. l/L 54 8 Vgl. Report of the International Law Commission Covering the work of its fourteenth session 24. April-29. June 1962. General Assembly-Official Records: Seventeenth Session, Supplement Nr. 9 (A/5209), p. 4 ff. 9 Vgl. im einzelnen J. Kirsten, a. a. O., S. 1823 ff. 10 A/Conf. 39/C. l/L 74. Zu den Antragstellern gehörten Ceylon, UVR, Indien, MVR, SSR, Syrien, USSR, VAR, SFRJ, Algerien und Mali. 1433;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1433 (StuR DDR 1968, S. 1433) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1433 (StuR DDR 1968, S. 1433)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitätensind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersüchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

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