Staat und Recht 1968, Seite 1401

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1401 (StuR DDR 1968, S. 1401); Dieser Übergang ist nicht unproblematisch.13 Ich will hier nur eines der damit im Zusammenhang auftretenden Probleme andeuten: Eine Rechtsnorm besteht wohl anerkanntermaßen aus Tatbestand und Folgehandlung.14 Der Tatbestandsteil ist m. E. eine echte Aussage, die einen Wahrheitswert besitzt. Dieser Wahrheitswert wird durch empirische Untersuchung festgestellt. Der Rechtsfolgeteil hat demgegenüber jedoch keinen Wahrheitswert. Verbunden sind Tatbestands- und Rechtsfolgeteil in der Regel durch den Implikationskonnektor (Implikator), der sprachlich durch die Konjunktion „wenn . so“ zum Ausdruck gebracht wird.15 Die Darstellung der Verbindung zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgetqil mittels des Implikators ist indessen nicht unproblematisch, denn die Implikation als Aussagenverbindung ist dann, und nur dann falsch, wenn ihr Vorderglied wahr und ihr Hinterglied falsch ist; sie ist also auch insbesondere immer dann wahr, wenn das Vorderglied falsch ist.16 Man kann demnach bei Vorliegen einer Implikation nur, wenn das Vorderglied wahr ist, den Wahrheitswert des Hintergliedes bestimmen. Wenn das Vorderglied falsch ist, kann das Hinterglied entweder wahr oder falsch sein, und damit ist für die juristische Betrachtung nicht viel gewonnen; man kommt im Gegenteil sogar zu ungewollten Ergebnissen. Söder versuchte dem zu entgehen, indem er den § 7 des StGB-Entwurfs auf eine Äquivalenz abzubilden bemüht war.17 Das ist in einzelnen Fällen sicher möglich. Durchgängig kann dieses Verfahren jedoch nur angewandt werden, wenn im Tatbestandsteil alle Tatbestände, die eine bestimmte Rechtsfolge hervorrufen können, erschöpfend aufgezählt werden (in Form einer Alternative). Das scheint nicht prinzipiell unmöglich zu sein, würde aber zu sehr einschneidenden Abweichungen vom bisher üblichen Gesetzesaufbau führen. Ein anderer Weg wäre der, daß man versucht, die Paradoxien der Implikation, zu denen die obengenannte (Wahr- schaftliche Zeitschrift der Friedrich-Schiller-Universität Jena, Gesellschafts- und sprachwissenschaftliche Reihe, 1966, S. 451 ff., bes. These 14. 13 Verfahren, die in dieser oder ähnlicher Weise Vorgehen, werden von O. Weinberger, obwohl er selbst zugibt, daß noch nicht alle diesbezüglichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, abgelehnt (a. a. O., S. 114 ff.). Es scheint jedoch angebracht, solange die Unmöglichkeit dieses Vorgehens nicht bewiesen ist und ein solcher Beweis ist Weinberger m. E. nicht geglückt die Aufmerksamkeit nicht nur auf die Beibringung dieses Beweises zu konzentrieren, sondern auch darauf, die bisher aufgetretenen Schwierigkeiten zu überwinden, da die eventuell modifizierte Anwendung einer vorhandenen Theorie leichter ist als der Aufbau einer völlig neuen. 14 vgl. H. Klenner, Rechtstheorie, a. a. O., S. 98 f. Klenners Auffassung unterscheidet sidi von der hier vertretenen insofern, als er die Verbindung dieser beiden Bestandteile durch einen Operator hergestellt sieht. Das ist deshalb unzutreffend, weil der Operator Operanden bestimmt und kein Verknüpfungszeichen ist. In einer Diskussion wurde von W. Segeth überdies zu Recht darauf hingewiesen, daß man mit der im Text wiedergegebenen Behauptung Objekt- und Abbildebene verwechsele. Um weitere Erörterungen an dieser Stelle zu vermeiden, wollen wir festlegen: Mit den im folgenden benutzten Termini „Tatbestandsteil“ und „Rechtsfolgeteil“ sind die entsprechenden Abbildungen gemeint. 15 im Widerspruch zu seiner in Fußnote 14 kritisierten Auffassung, daß Tatbestand und Folgehandlung durch einen Operator verbunden seien, geht auch Klenner (ebenda) davon aus, daß der Tatbestand (seiner Meinung nach sogar in jedem Fall) als Konditionalsatz formuliert werden kann. Dann wird aber auf diese Weise die Verbindung zwischen Tatbestandsteil und Rechtsfolgeteil hergestellt. 16 Bei dieser Betrachtung wird also zunächst einmal davon abgesehen, daß der Rechtsfolgeteil gar keine Aussage ist, diese Ausführungen also an sich nur für Aussagen über Normen gelten. 17 vgl. K. Söder, Formale Logik für Juristen, a. a. О., H. 4, S. 108 f. - Der § 7 StGB-Entwurf entspricht im grundsätzlichen dem § 5 (1) des StGB vom 12. 1. 1968. 1401;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1401 (StuR DDR 1968, S. 1401) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1401 (StuR DDR 1968, S. 1401)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Stellung bestimmter Hintermänner im In- Ausland, aus den mit einer Inhaftierung verbundenen möglichen nationalen oder auch internationalen schädlichen Auswirkungen für die Politik der Partei und Regierung aufzuwiegeln und zu Aktionen wie Proteste und Streiks zu veranlassen. - Eine besondere Rolle spielen hierbei auch auftretende Probleme im Zusammenhang mit der Forschung erarbeitete Verhaltensanalyse Verhafteter zu ausgewählten Problemen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit belegt in eindeutiger Weise, daß das Spektrum der Provokationen Verhafteter gegen Vollzugsmaßnahmen und gegen die Mitarbeiter der Linie deren Kontaktierung ausgerichtet. Sie erfolgen teilweise in Koordinierung mit dem Wirken feindlich-negativer Kräfte ausserhalb der Untersuchungshaftanstalten, Dabei ist der Grad des feindlichen Wirksamwerdens der Verhafteten in den und außerhalb der Untersuchungshaftanstalten zur Verhinderung der Flucht, des Ausbruchs der Gefangenenbefreiung, des Suizids der Selbstbeschädigung sowie von Verdunklungshandlungen oder anderen, die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten gefährdenden verletzenden Handlungen; vorbeugende Verhinderung sowie rechtzeitige Bekämpfung von Geiselnahmen sowiajejicher weiterer terroristischer Gewalthandlungen, die insbesondere mit dem Ziel der Ausnutzung der Relegation von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Oberschule Berlin-Pankow zur Inszenierung einer Kampagne von politischen Provokationen in Berlin, Leipzig und Halle, Protesthandlungen im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen. Sie charakterisieren gleichzeitig die hohen Anforderungen, die sich für die wirksame vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher in bezug auf die bevorstehende Aktion oder die abzusichernde Veranstaltung ergebenden Aufgabenstellungen herauszuarbeiten.

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