Staat und Recht 1968, Seite 1377

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1377 (StuR DDR 1968, S. 1377); Einen besonderen Schwerpunkt wird die Regelung der Verbindlichkeit städtebaulicher Planungsergebnisse bilden müssen. Dabei ist grundsätzlich von dem untrennbaren Zusammenhang zwischen der Verbindlichkeit der Volkswirtschaftspläne und der Verbindlichkeit städtebaulicher Planungsergebnisse auszugehen. Das städtebauliche Planungssystem kann kein isoliertes System bilden, sondern muß in das System der Volkswirtschaftsplanung integriert sein. Das bedeutet, daß die städtebaulichen Planungsergebnisse grundsätzlich nur über die Volkswirtschaftspläne Verbindlichkeit erlangen. Mit der Verbindlichkeitserklärung ist eine Reihe besonderer Wirkungen zu verknüpfen. So werden die städtebaulichen Pläne und Planwerke Ausgangspunkt für alle städtebaulichen und territorialen Entscheidungen sein, während die Bebauungskonzeptionen die maßgebliche und verbindliche Grundlage für die Erklärung von bestimmten Flächen zu Schutzgebieten, die städtebauliche Einordnung von Investitionen, die Baubeschränkungen, die Belastungssperren, idle Sicherung bestimmter Nutzurigsarten durch Erteilung oder Verweigerung von Standort- und Baugenehmigungen, für städtebauliche und baurechtliche Genehmigungen im Grundstücksverkehr usw. bilden werden. Die rechtliche Wirkung der Bebauungspläne ist in der Weise auszugestalten, daß sie die verbindliche Grundlage für (den Abschluß von Kauf- 'und Nutzungsverträgen über das benötigte Bauland, für Auflagen an Eigentümer und Nutzer und für die Durchführung von Enteignungen sein können. Mit der juristischen Ausgestaltung der genannten Pläne müssen die zuständigen örtlichen staatlichen Organe befähigt werden, die im Gesetz festzulegenden rechtlichen Instrumente zur Durchsetzung der städtebaulichen Planung richtig anzuwenden. 5. Einen weiteren Schwerpunkt des Gesetzes wird die Gestaltung der Eigentums- und Nutzungsverhältnisse am Grund und Boden und an Gebäuden bei der Verwirklichung städtebaulicher Planungen zu bilden haben. Erst wenn diese Verhältnisse entsprechend den Erfordernissen des Städtebaus auch rechtlich .gestaltet werden können, sind die Voraussetzungen gegeben, um die städtebaulichen Planungen in die Praxis umzusetzen. Der Charakter und die gesellschaftliche Funktion des sozialistischen Städtebaus fordern, daß die in den städtebaulichen Planungen festgelegten Arten der Nutzung der einzelnen Bodenflächen gesichert und die bestehenden Eigentums- und Nutzungsverhältnisse 'entsprechend diesen Anforderungen gestaltet werden. Das sozialistische Recht muß dazu die entsprechenden Rechtsformen und Verantwortlichkeitsregelungen zur Verfügung stellen. Dabei ist zu beachten, daß die durch den sozialistischen Städtebau unmittelbar tangierten Eigentumsund NutzungsVerhältnisse von sehr unterschiedlichem Charakter sind; die entsprechenden Objekte können sich in staatlichem, genossenschaftlichem, persönlichem und privatem Eigentum befinden. Davon ausgehend werden vor 'allem f olgende Komplexe23 zu regeln sein : a) Das Gesetz sollte bestimmende Grundsätze für die Verwirklichung der Planungen festlegen und damit eine orientierende Anleitung und zugleich' eine Konkretisierung der entsprechenden Verfassungsbestimmungen für die staatlichen Organe, Betriebe und Bürger geben. Mit ihnen ist zu sichern, daß die notwendigen baulichen Maßnahmen an dem bestimmten Ort, in dem bestimmten Umfang und zu der im Plan vorgesehenen Zeit durchgesetzt .und .alle berührten Eigentums- und Nutzungs-Verhältnisse so geregelt werden, daß die Verwirklichung der Planaufgaben 23 vgl. dazu im einzelnen auch G. Rohde, a. a. O., Abschn. 2, 3 und 4 ; R. Arlt / G. Rohde, 1377 . а. а. О., Кар. Ill, § 1 bis 4, § 11. 7 StR;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1377 (StuR DDR 1968, S. 1377) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1377 (StuR DDR 1968, S. 1377)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit übergeben. Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen. Bei Vorkommnissen, die die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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