Staat und Recht 1968, Seite 1375

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1375 (StuR DDR 1968, S. 1375); Projektierung bis zur Realisierung städtebaulicher Maßnahmen neu zu regeln und hinsichtlich der Leitungsebenen abzugrenzen haben. Auf diese Weise wird die zentrale Planung und Leitung organisch mit der eigenverantwortlichen Tätigkeit der örtlichen Organe zu verbinden sein. Sozialistischer Städtebau bedarf der zentralen staatlichen Planung und Leitung. Ebenso wie z. B. die lebenswichtigen strukturpolitischen Probleme der Volkswirtschaft, die Konzentration der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und die Gestaltung und Weiterentwicklung des Bildungssystems verlangen auch die Probleme der großen Ballungszentren, der Raumordnung und des Städtebaus perspektivische, auf der wissenschaftlichen, marxistisch-leninistischen Prognostik basierende Entscheidungen im gesamtgesellschaftlichen Maßstab.19 Die neuen Aufgaben, die sich für das Ministerium für Bauwesen bei der Leitung des Städtebaus ergeben, werden im Rahmen der Gesetzgebungs-arbeit zu präzisieren sein. Zu den Leitungsaufgaben gehören vor allem: die Konzentration auf die strukturbestimmenden Vorhaben /und das konzentrierte, mit geringstem gebietswirtschaftlichem Aufwand verbundene und politische Bauen, die Vorgabe und Bestätigung einheitlicher Grundsätze zur Ausarbeitung städtebaulicher Planungen, die Kontrolle ihrer Durchführung, die Anleitung der örtlichen Räte bei der städtebaulichen Planung, die Fixi-rung moderner Grundsätze des sozialistischen Städtebaus und die Herausbildung eines umfassenden und wirkungsvollen Städtebaurechts. Zugleich ist die Verantwortlichkeit der örtlichen Organe für die Entwicklung des Städtebaus in ihrem Territorium zu erhöhen. Dazu sind mit einem neuen Gesetz den Volksvertretungen und ihren Organen besonders in den Kreisen, Städten und Gemeinden die Rechte zu übertragen, die zur Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Verantwortung für die Entwicklung ihres Territoriums notwendig sind. Die städtebaulichen Planungen sind von den Volksvertretungen in eigener Verantwortung auszuarbeiten, wobei dem Ministerrat die Entscheidungen über die strukturbestimmenden Investitionen auch bei der städtebaulichen Planung Vorbehalten bleiben müssen. Das Städtebaugesetz wird in diesem Zusammenhang vor allem zu regeln haben : die Eigen Verantwortung der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe auf den einzelnen Leitungsebenen für die planmäßige städtebauliche Entwicklung ihrer territorialen Einheiten und damit für die entsprechenden städtebaulichen Pläne und Planwerke; ihre Verantwortung dafür, dlaß im Rahmen zentraler Beschlüsse und Festlegungen die entsprechenden städtebaulichen Planwerke ausgearbeitet, präzisiert, beschlossen oder bestätigt und durchgeführt werden und daß sie mit den Festlegungen übereinstimmen, die aufgrund der städtebaulichen Planungsergebnisse der übergeordneten territorialen Einheiten, der Prognose und der Volkswirtschaftsplanung für sie bindend sind ; ihre Verantwortung für die städtebauliche Einordnung von Investitionen;20 ihre Verantwortung bei der Gestaltung der Eigentums- und Nutzungsverhältnisse der Betriebe, gesellschaftlichen Organisationen, sozialistischen Genossenschaften und Bürger in Verwirklichung städtebaulicher Planungen. 4. Als weiteren Schwerpunkt muß das künftige Städtebaugesetz das System der städtebaulichen Planung21 und einheitliche Kriterien für die Erarbeitung 19 Vgl. W. Ulbricht, Die Bedeutung und die Lebenskraft der Lehren von Karl Marx ., a. a. O., S. 42. 20 Vgl. § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 der VO über Grundsätze zur Planung der Standortverteilung von Investitionen vom 1. 3. 1968, GBl. II S. 264 f. 1375 21 Vgl. auch G. Rohde, a. a. O., S. 40 ff., R. Arlt / G. Rohde, a. a. O., S. 87 ff.; G. Rohde,;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1375 (StuR DDR 1968, S. 1375) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1375 (StuR DDR 1968, S. 1375)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Angehörigen Staatssicherheit , der Anklagevertretung, des Gerichts, der Zeugen und anderer Personen sicherzustellen und die Durchführung von Amtshandlungen in den Gerichtsverhandlungen zu ermöglichen.

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