Staat und Recht 1968, Seite 131

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 131 (StuR DDR 1968, S. 131); mit der Herstellung des einheitlichen Nationalstaates im Jahre 1871 in Deutschland der Widerspruch zwischen bürgerlicher Ökonomie und dynastisch-junkerlicher Machtausübung nicht gelöst war und zudem nach 1870 der Widerspruch dieses Herrschaftssystems zur Arbeiterklasse politisch in den Vordergrund trat. Der Versuch von Gierkes, den mit der bürgerlichen Gesellschaft gesetzten Gegensatz zwischen privatem und öffentlichem Recht zu vermitteln, lief nach Kuntschke den allgemeinen Erfordernissen der bürgerlichen Rechtsentwicklung wie auch den Erfordernissen der Kodifikation eines einheitlichen Zivilrechts im BGB zuwider. In der Diskussion wurde sowohl die Position vertreten, von Gierkes Auffassungen seien durch feudales Rechtsdenken bestimmt, als auch der Standpunkt, sie erklärten sich aus bürgerlichen Anschauungen . In seiner Abschlußrede zur Konferenz unterstrich Prof. Luby die Meinung, von Gierke sei ein Vertreter feudaler Rechtsauffassungen gewesen. Er räumte jedoch gleichzeitig ein, Sellnows Schlußfolgerungen könnten zu einer neuen Einschätzung von Gierkes führen. Seilnow hatte sich dahingehend geäußert, daß die objektive Wirkung Otto von Gierkes nicht die eines Konservativen gewesen und er demzufolge politisch nicht dem Feudalismus zuzurechnen sei. Er ordnete von Gierke den Soziologen, Ofner, Schäffle u. a., der organischen Schule und der Richtung Max Webers zu. Er begründete seine Auffassung damit, daß von Gierke versucht habe, die Arbeiterbewegung mittels des Rechts, durch die von ihm geforderte Institutionalisierung der Arbeiterbewegung, in die bürgerliche Gesellschaft zu integrieren, ein Versuch, der bürgerlichen Theorie über den Reformismus in die Arbeiterbewegung Eingang zu verschaffen. Wenn bei der Wertung der Stellung einzelner Schulen zum Rechtssystem und zur Kodifikation in der Konferenz bis zu ihrem Abschluß sehr auseinandergehende Standpunkte vertreten wurden, so kam es hinsichtlich der sozialen Konzessionen der herrschenden Klasse und der Bewahrung feudaler Relikte in den bürgerlichen Kodifikationen und im Zivilrecht in der Diskussion doch zu einer weitgehenden Annäherung der Auffassungen. Lebhaft wurde insbesondere über den Charakter der Arbeitsverträge debattiert, wobei sich die Redner auf die Beiträge von Prof. Csizmadia zu den sozialpolitischen Tendenzen in der Arbeitsregelung und in den Arbeitsverträgen der bürgerlichen Epoche, von C. Sc. Houser (Prag) zur historischen Entwicklung des Arbeitsvertrages im Zeitabschnitt des Kapitalismus, von Dr. Sik (Budapest) über den Durchbruch der Klassenrücksichten in der Sozialpolitik der bürgerlichen Periode und von Dr. Melzer (Berlin) zur Regelung der Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft beim Übergang vom Feudalismus zum Kapitalismus in Deutschland und in der Periode der antifaschistisch-demokratischen Umwälzung stützten. Die Diskussion bewegte sich vor allem um die Grundlagen und den Charakter der Arbeitsverträge, um die progressiven Einflüsse der Arbeiterbewegung auf die rechtliche Gestaltung der Arbeitsverhältnisse und um die Aufrechterhaltung feudaler Rechtsprinzipien in den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Houser ging in seinen vorgelegten Thesen zunächst davon aus, daß der Arbeitsvertrag im Kapitalismus von Anfang an eine rein zivilistische Angelegenheit war, die aber mit dem beginnenden Übergang zum Imperialismus mehr und mehr öffentlich-rechtlich motiviert wurde. In der Diskussiçn stimmte er schließlich der vor allem von Sik vorgebrachten, aber auch von Csizmadia und Melzer vertretenen Auffasung zu, daß die Arbeitsverträge niemals ausschließlich zivilistischer Natur gewesen seien. Die von Houser für die Arbeitsverhältnisse vertretene These, daß mit dem Übergang zum 131 Imperialismus das bürgerliche Prinzip der Vertragsfreiheit durchbrochen 9*;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 131 (StuR DDR 1968, S. 131) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 131 (StuR DDR 1968, S. 131)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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