Staat und Recht 1968, Seite 122

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 122 (StuR DDR 1968, S. 122); in gewisser Beziehung diametral erscheinen, die aber von der einheitlichen gesellschaftlichen Grundposition aus in der Perspektive immer mehr miteinander verschmelzen. Strafen mit und ohne Freiheitsentzug sind keine einander entgegengestellten und sich ausschließenden Pole; sie haben Zwischenstufen und Übergänge und müssen auch noch weit stärker, als zur Zeit bei uns praktisch diese haben. Durch die bekannten Maßnahmen zur Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit bzw. zur inhaltlichen Ausgestaltung der bedingten Verurteilung (wie z. B. die Arbeitsplatzbindung) einerseits wird diese Strafart um einige Kontroll- und Zwangselemente bereichert und damit ihr Anwendungsradius erweitert. Besonders für die Gestaltung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Tätern, die erstmalig straffällig werden, sowie bei jungen Rechtsverletzern sollte dem künftig mehr Beachtung geschenkt werden. Die bedingte Strafaussetzung nach § 346 StPO andererseits, die nach ihrer juristischen Konstruktion und Stellung in der StPO eine Form der Strafvollstreckung bzw. des Vollzugs der Strafmaßnahme, also eigentlich noch Teil des Vollzugs der Freiheitsstrafe ist, versetzt den Verurteilten bzw. Strafgefangenen in die Lage, den Strafrest bereits unter den Bedingungen der Freiheit, inmitten des gesellschaftlichen Lebens, zu „verbüßen“; sie erleichtert damit, angewandt aufgrund der positiven Entwicklung des Strafgefangenen im Strafvollzug, seinen Übergang in das normale gesellschaftliche Leben, seine soziale Integration. Die auch bei der bedingten Strafaussetzung zulässigen Maßnahmen zur Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit (auch hier z. B. die Arbeitsplatzbindung) und die de lege ferenda entwickelten Vorstellungen zu besonderen Kontrollmaßnahmen bei der Wiedereingliederung entlassener Strafgefangener sind dabei insofern von prinzipieller Bedeutung, als sie den Übergang vom Strafvollzug zum Leben in der Gesellschaft bewußt schrittweise, d. h. zeitweise noch mit besonderen Zwangs- und Kontrollmaßnahmen verknüpft, gestalten und gleichfalls einer breiteren Anwendung des § 346 StPO entgegenkommen. Zieht man schließlich noch die Bestrebungen in Betracht, differenziert die Selbsttätigkeit der Strafgefangenen zu fördern, so wird so schwach diese Ansätze z. Z. auch noch sind ein Prozeß der inhaltlichen Annäherung der Strafen mit und ohne Freiheitsentzug (in der Perspektive gewiß zugunsten letzterer) sichtbar. Dieser bewußt, planmäßig und systematisch, ohne Übereilung zu gestaltende Prozeß widerspiegelt in spezifischer Weise die Verschmelzung von Staat und Gesellschaft, von Recht und Moral auf allen Gebieten unseres gesellschaftlichen Lebens überhaupt, die auf dem festen Fundament der systematisch auszubauenden sozialistischen Gesellschaftsformation von den Bürgern unseres Staates immer einsichtiger realisiert wird. Es wäre nützlich, auch diese Fragen, die offenkundig gleichfalls zum allgemeinen Anliegen der sozialistischen Länder (und wahrscheinlich nicht nur dieser) zählen, international weiter zu diskutieren. Das würde entscheidend zur Weiterentwicklung der marxistisch-leninistischen Straftheorie und spezifisch zur historischen Einordnung der Freiheitsstrafe beitragen und damit den künftigen Entwicklungsweg der als Kind des Kapitalismus geborenen Freiheitsstrafe bzw. des Strafvollzugs in den sozialistischen Ländern prinzipiell vorzeichnen helfen, was gegenwärtig, jedenfalls vom Blickpunkt unserer Republik aus, noch als durchaus offene Frage angesehen werden muß. Den Initiatoren des Symposiums gilt außerordentlicher Dank für ihre Bemühungen und ihre herzliche Gastfreundschaft. Sie haben den Boden bereitet, auf dem die Strafrechtler und Kriminologen der sozialistischen Länder das internationale Gespräch zum Nutzen ihres gemeinsamen Anliegens fortführen können. Erich Buchholz/Ulrich Dähn 122;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 122 (StuR DDR 1968, S. 122) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 122 (StuR DDR 1968, S. 122)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Aufklärung politisch-operativ und ggf, strafrechtlich relevanter Handlungen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mit anderen politisch-operativen Zielstellungen zu befragen. Die Durchführung einer ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, möglich. Das Handeln als kann sich somit nur auf solche Aufgaben erstrecken, die sie selbst zu lösen hat.

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