Staat und Recht 1968, Seite 1170

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1170 (StuR DDR 1968, S. 1170); Die wissenschaitlich-technische Leistung, der Schutz ihres Ergebnisses und seine Verwertung im System des Wirtschaftsrechts Richard Osterland Für die Lösung der Aufgaben, die der VII. Parteitag der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands gestellt hat, ist es entscheidend, die wissenschaftlich-technische Revolution zu meistern. Diesem Erfordernis entsprechend muß auch das sozialistische Recht ausgestaltet werden. Dabei ist von einer Analyse der wissenschaftlich-technischen Revolution und einer Prognostik ihrer weiteren Entwicklung in Verbindung mit der Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse auszugehen. Die so zu erarbeitende Prognose der Rechtsentwicklung in Wissenschaft und Technik muß das Ziel haben, Rechtsnormen zu bilden, die die Entwicklung der Produktivkräfte optimal fördern. Sie müssen sich in das System des Wirtschaftsrechts als Leitungs- und Regelinstrument im gesellschaftlichen Gesamtsystem organisch einordnen.1 Die Bedeutung dieses Rechtsgebiets erheischt, das Recht der Kooperation bei wissenschaftlich-technischen Leistungen, den in- und ausländischen Rechtsschutz wissenschaftlich-technischer. Ergebnisse und die nationale und internationale Verwertung dieser Ergebnisse nach einer einheitlichen Konzeption zu gestalten. Mit der hier vorgenommenen Kennzeichnung ist der Komplex des Rechts in Wissenschaft und Technik nur unter dem Gesichtspunkt der Warenproduktion und des Austauschs von Waren erfaßt. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch in einer warenproduzierenden Gesellschaft der wesentliche. Es wird zu untersuchen sein, inwieweit im Hinblick auf die Organisation wissenschaftlich-technischer Arbeit2 und ihrer staatlichen Leitung, die Abgrenzung wirtschaftender und wirtschaftsleitender Einheiten sowie den Schutz des Menschen weitere Komplexe hinzukommen.3 1 Vgl. O. Spitzner, „Zu einigen Fragen der Weiterentwicklung der sozialistischen Kooperationsbeziehungen und des Wirtschaftsrechts nach dem VII. Parteitag“, Vertragssystem, 1967, S. 385 ff. ; U.-J. Heuer, „Entwickeltes gesellschaftliches System des Sozialismus und Wirtschaftsrecht“, Vertragssystem, 1967, S. 641 ff. 2 Vgl. H. Hentschel / R. Osterland, „Zur Organisation der Kooperation bei wissenschaftlich-technischen Leistungen durch das Recht“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Technischen Universität Dresden, 1967, S. 685. 3 Vgl. nachstehende Veröffentlichungen des Verfassers zu diesen Gebieten, auf die hier insgesamt und später zur eingehenden Begründung bestimmter Thesen und . detaillierterer Vorschläge verwiesen wird: a) Autorenkollektiv unter Leitung des Verfassers, Verträge über wissenschaftlich-technische Leistungen. Musterverträge und Erläuterungen, Berlin 1967; b) „Lizenzen und technische Revolution“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Technischen Universität Dresden, 1966, S. 1543 ff. ; c) „Die individuell schöpferische Leistung ein Critérium für die Abgrenzung des Schutzes wissenschaftlich-technischer Ergebnisse?“, der neuerer, 1967, S. 194 ff. (T. I), S. 249 ff. (Teil II) ; d) „Lizenzwirtschaftliche Beziehungen zwischen VEB“, Die Wirtschaft vom 2. 9.1965, S. 22 f. ; e) „Lizenzvergabe durch WB und Betriebe innerhalb der DDR“, Staat und Recht, 1965, S. 1804 ff. ; f) „Gedanken zur Entwicklung des Rechts wirtschaftender und wirtschaftsleitender Einheiten und zur Entwicklung eines Rechts sozialistischer Gemeinschaften“, Staat und Recht, 1965, S. 2033 ff. ; g) „Auswirkungen der wissenschaftlich-technischen Revolution auf die Patentgesetzgebung“, Staat und Recht, 1967, S. 1922 ff. ; h) „Zur Entwicklung des Wirtschaftsrechts“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Technischen Universität Dresden (im Druck) ; i) „Probleme der Ökonomisierung des Austauschs wissenschaftlich-technischer Ergebnisse unter Berücksichtigung rechtlicher Formen“, a. a. O.;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1170 (StuR DDR 1968, S. 1170) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1170 (StuR DDR 1968, S. 1170)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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