Staat und Recht 1968, Seite 1165

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1165 (StuR DDR 1968, S. 1165); den sind nur noch die nachbarrechtlichen Bestimmungen der §§ 906 und 907 BGB sowie des § 148 des Preußischen Berggesetzes und die außervertragliche Haftungsregelung des § 823 BGB. Inhalt und Anwendung dieser Rechtsnormen werden von den gesellschaftlichen Entwicklungsbedingungen und -erfordernissen in der DDR bestimmt. Sie müssen den Grundsätzen unserer sozialistischen Planwirtschaft und der internationalen sozialistischen Produktionskooperation entsprechen. Dabei war, wie die rechtstheoretische Arbeit13 sowie die Rechtspraxis der Betriebe und Gerichte14 in den vergangenen Jahren beweisen, lange Zeit unklar, ob bzw. inwieweit diese Rechtsnormen innerhalb der sozialistischen Wirtschaft angewendet werden können. Das Wesen dieser Bestimmungen besteht, allgemein ausgedrückt, darin, Schäden auszugleichen, die durch von einem fremden Grundstück ausgehende unzulässige Einwirkungen herbeigeführt werden. § 906 BGB schließt jedoch die Rechtswidrigkeit der schädigenden Einwirkung -und die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für sie aus, wenn die Immission die Benutzung eines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt oder durch eine Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird, die ortsüblich, d. h. nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Art gewöhnlich ist. In der bürgerlichen Rechtsprechung hat dabei der Begriff „ortsüblich“ aus Gründen des Schutzes der Klasseninteressen des bürgerlichen Staates eine weite Auslegung erfahren, so daß es in der Regel beinahe unmöglich war, einen Ersatzanspruch gegenüber Industriebetrieben durchzusetzen. Bei einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Eigentums (§ 1004 BGB) oder Störung des Besitzes (§ 862 BGB) hatte der Geschädigte die allgemeinen Abwehrrechte des Eigentümers, die aber stets dann ausgeschlossen waren, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet war, was bei ortsüblichen Einwirkungen der Fall ist. Die Schöpfer des BGB gingen bei der Regelung der Ortsüblichkeit von einem unmittelbaren Nachbarn aus. Unter den heutigen Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Revolution ist diese Frage anders zu beantworten, da sich industrielle Einwirkungen weit über den unmittelbaren Nachbarbereich hinaus erstrecken. Nur mit dieser erweiterten Auffassung des Nachbarn können die Verfasser Costa15 zustimmen, der unter sozialistischen Bedingungen Einwirkungen auf ein fremdes Grundstück nur dann als ortsüblich ansieht, wenn sie durch eine planmäßige Tätigkeit eines Betriebes trotz Vorhandenseins bestmöglicher Schutzeinrichtungen, gemessen an den Bedingungen der DDR16, entstehen. Einen Ersatzanspruch für Schäden ohne Verschulden des Verursachers aus „Aufopferungsgesichtspunkten“ lehnt er ab.17 Was § 148 Berggesetz betrifft, so ist seine Anwendung für Immissionsschäden schon deshalb fraglich, weil der ökonomische Sinn dieser Regelung den Eigentümer für die besonderen Rechte zu entschädigen, die der Bergbau für 13 Vgl. z. В. H. Nathan, „Sozialistisches Eigentum und guter Glaube“, Neue Justiz, 1957, S. 749. 14 Vgl. G. Costa („Die staatlichen und juristischen Maßnahmen .“, a. a. O., S. 55), der diese Frage näher untersucht hat. 15 vgl. a. a. O., S. 56 ff. 16 Unseres Erachtens müssen aber nicht nur die Bedingungen in der DDR, sondern die Verhältnisse, in modernen Industriestaaten generell der Maßstab sein. 17 Vgl. G. Costa, a. a. 6., S. 64. Ohne im Rahmen dieses Beitrages näher hierauf ein-gehen zu können, sei doch bemerkt, daß dem Ergebnis dieser Auffassung nicht gefolgt werden kann, da es nicht geeignet ist, den Grundsatz der prinzipiellen Übereinstimmung der Interessen von Staat, Gesellschaft und Bürger zu verwirklichen (vgl. hierzu das Urteil des Obersten Gerichts vom 2. 3. 1965, 2 UZ 1564). 1165;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1165 (StuR DDR 1968, S. 1165) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1165 (StuR DDR 1968, S. 1165)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung durch Staatssicherheit ist;. Entscheidende Kriterien für die Charakterisierung einer Straftat der allgemeinen Kriminalität als politisch-operativ bedeutsam sind insbesondere - Anzeichen für im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen. Sie charakterisieren gleichzeitig die hohen Anforderungen, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der operativer! Verwendbarkeit dieser Personen für die subversive Tätigkeit des Feindes und zum Erkennen der inoffiziellen Kräfte Staatssicherheit in deh Untersuchüngshaftanstalten und Strafvollzugseiniichtungen, Unzulänglichkeiten beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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