Staat und Recht 1968, Seite 1144

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1144 (StuR DDR 1968, S. 1144); Bei der Vorbereitung einer rechtlichen Regelung der Verträge zwischen den Räten der Städte und Gemeinden und den Betrieben ist die Frage nach der Entscheidung von Streitigkeiten aufgeworfen worden. Moischütz und Hösel empfehlen entsprechend ihrer Konzeption eines „staatsrechtlichen Vertrages“, daß Streitigkeiten über den Abschluß und die Erfüllung des Vertrages von der Volksvertretung entschieden werden sollen. Dieselbe Lösung finden wir stark abgeschwächt in dem von der „Sozialistischen Demokratie“ veröffentlichten Vertrag zwischen dem Rat der Stadt Werdau und dem VEB Maßindustrie am Ort.6 Büchner-Uhder plädiert dagegen für die Zuständigkeit des Gerichts.7 Meines Erachtens ist bei der Beantwortung dieser Frage davon auszugehen, daß die Regelung dazu dienen soll, die Eigenverantwortung der Partner zu erhöhen, nicht aber einzuschränken. Ein juristisches Streitentscheidungsorgan mit allgemeiner Zuständigkeit erscheint von dieser Warte von vornherein als bedenklich, weil es den Partnern die „Last“ abnehmen würde, die Übereinstimmung ihrer Interessen entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen eigenverantwortlich herzustellen. Diese Aufgabe obliegt vielmehr den Betrieben und Räten selbst, wobei die übergeordneten Organe beider Partner und insbesondere die Volksvertretungen aktive Unterstützung gewähren. Anders als ein juristisches Streitentscheidungsorgan mit allgemeiner Zuständigkeit ist ein solches mit scharf begrenzter Zuständigkeit und Zielsetzung zu beurteilen. Ein Organ, das lediglich die Durchsetzung der vereinbarten Sanktionen bzw. des Aufwendungsersatzes bei Vertragsänderungen sichert, schränkt die Eigenverantwortung nicht ein, sondern sichert ihre Verwirklichung, indem es die Durchsetzung des beiderseits Gewollten gewährleistet. Es empfiehlt sich m. E. aus praktischen Gründen, für diesen Zweck die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts zu begründen. In die gleiche Richtung deutet das geltende Recht: Nach §14 der Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts ist dieses u. a. zuständig für die Entscheidung „sonstiger vermögensrechtlicher Streitfälle zwischen sozialistischen Betrieben, sozialistischen Genossenschaften, staatlichen Organen “. Dabei braucht nicht besonders betont zu werden, daß die Bedeutung einer solchen Zuständigkeitsregelung in erster Linie in ihrer vorbeugenden Wirkung liegt. Sie weist die Partner schon beim Abschluß der Verträge auf ihre Verantwortung hin und erhöht das Gewicht der Verträge besonders in der betrieblichen Wirtschaftsführung. Sie trägt dadurch indirekt zur Erfüllung der allgemeinen Aufgabe bei, die Kooperationsbeziehungen zwischen den Städten und Gemeinden und den Betrieben im Interesse der Bürger und der Volkswirtschaft zu festigen. 6 Vgl. Sozialistische Demokratie vom 19. 4. 1968, S. 10. 7 vgl. K. Schubert, а а. О. 1144;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1144 (StuR DDR 1968, S. 1144) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1144 (StuR DDR 1968, S. 1144)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit als Grundprinzip jeglicher tschekistischer Tätigkeit hat besondere Bedeutung für die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit . Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und die Hauptwege ihrer Verwirklichung. Die Notwendigkeit der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit sind jedoch zugleich wesentliche Grundlage für die weitere Qualifizierung der Vorkommnisuntersuchung der Linie Untersuchung.

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