Staat und Recht 1968, Seite 1129

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1129 (StuR DDR 1968, S. 1129); in Italien gegeben.7 In anderen Ländern ist der G-leichberechtigungsgrandsatz in der Verfassung uneingeschränkt ausgesprochen worden, die familienrechtlichen Konsequenzen wurden jedoch ausdrücklich nicht oder völlig unzureichend gezogen. In Frankreich und Österreich existiert der Verfassungsgrundsatz seit mehr als 20 Jahren,8 das Familienrecht ist aber eindeutig patriarchalisch.9 In anderen Ländern wurden aus dem Verfassungsgrundsatz weitergehende familienrechtliche Konsequenzen gezogen. Doch in einer Reihe von Fragen blieb schon im Wortlaut des Gesetzes die untergeordnete Stellung der Frau ausdrücklich aufrechterhalten.10 Dabei ist interessant, daß es in den entwickelten imperialistischen Ländern den völligen Verzicht auf die Reform des Rechts bzw. die verbale Aufrechterhaltung von rechtlichen Nachteilen der Frau nach dem Inkrafttreten des Gleichiberechtigungsgrundsatzes nur im Familienrecht und nicht auch auf anderen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens gibt. Eine weitere Variante besteht darin, daß die Gleichberechtigung entsprechend der Verfassung auch im Fam'iMenrecht zunächst weitgehend ange-■ wendet wird, daß aiber durch die Gewährung besonderer familienrechtlicher Rechte und die Auferlegung besonderer Pflichten für die Frau im Ergebnis eine se&r ähnliche Lage für die Frau entsteht, wie sie in den Ländern gegeben ist, in denen das Familienrecht von vornherein aus der Gleichberechtigungsproblematik ganz oder zum Teil ausgeklammert worden war.11 Das ist richtig hält, seinen Aufenthalt zu nehmen.“ Art. 145: „Der Ehemann ist verpflichtet, die Frau zu schützen, sie bei sich aufzunehmen und im Verhältnis zu seinem Vermögen alles zu beschaffen, was für die Bedürfnisse des Lebens nötig ist .“ In den Art. 315 ff. wird die Ausübung der elterlichen Gewalt dem Vater übertragen. (Aus A. Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. II, Frankfurt/M.). 7 Selbstverständlich gab es darüber heftige Auseinandersetzungen in der italienischen Öffentlichkeit. Gegenwärtig liegt ein Entwurf des Justizministeriums zur Reform des Familienrechts gerade auch im Hinblick auf den Gleichberechtigungsgrundsatz vor. Er ist deshalb der heftigsten Kritik ausgesetzt, weil er einerseits nicht an der völlig untergeordneten Stellung der Frau in der Familie festhält, andererseits aber auch weit entfernt ist, die Gleichberechtigung konsequent ins Gesetz aufzunehmen. Vgl. dazu E. Jayme, „Zur geplanten Neuordnung des italienischen Familienredits“, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 1967, S. 537 ff., und derselbe, „Zum Stand der Familienrechtsreform in Italien“, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 1968, S. 229 ff. 8 Nach Art. 7 des österreichischen Verfassungsgesetzes aus dem Jahre 1945 sind Vorrechte aufgrund des Geschlechts ausdrücklich ausgeschlossen. Für Frankreich wurde schon in der Verfassung vom 13. 10. 1946 erklärt, daß das Gesetz der Frau auf allen Gebieten die gleichen Rechte garantiere wie dem Mann. Vgl. W. Brorsen, a. a. O. 9 § 91 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. 6. 1811 ist in Österreich nach wie vor in Kraft. Er lautet: „Der Mann ist das Haupt der Familie. In dieser Eigenschaft steht ihm vorzüglich zu, das Hauswesen zu leiten “ §92 lautet: „Die Gattin erhält den Namen des Mannes. Sie ist verbunden, dem Mann in seinen Wohnsitz zu folgen, ihm in der Haushaltsführung und Erwerbung nach Kräften beizustehen und, soweit es die häusliche Ordnung erfordert, die von ihm getroffenen Maßregeln sowohl selbst zu befolgen als befolgen zu machen.“ § 175 lautet : „Wenn eine minderjährige Tochter sich verehelicht, so kommt sie zwar in Rücksicht ihrer Person unter die Gewalt des Mannes (§§91, 92), in Hinsicht auf das Vermögen aber hat der Vater bis zu ihrer Großjährigkeit die Rechte und Pflichten eines Kurators.“ Art. 213 ff. des Code civil erklärt für Frankreich den Mann nach wie vor zum Haupt der Familie und rüstet ihn mit den entsprechenden Rechten aus. Vgl. A. Bergmann, a. a. O. 10 Das gilt z. B. für Großbritannien und einige Staaten der USA. Beim alten Rechtszustand blieb es vornehmlich auf dem Gebiet des Namensrechts, der Wohnsitzregelung und der Ausübung der elterlichen Gewalt gegenüber den Kindern. 1129 11 § 1356 BGB in der Fassung des Gleichberechtigunggesetzes vom 18.6.57 lautet: „Die;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1129 (StuR DDR 1968, S. 1129) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1129 (StuR DDR 1968, S. 1129)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung und dem Staatsanwalt vorzunehmen. Zur Ausübung einer kulturellen Selbstbetätigung ist weiterhin die Ausgabe von Unterhaltungsspielen an Verhaftete möglich.

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