Staat und Recht 1968, Seite 1125

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1125 (StuR DDR 1968, S. 1125); 1125 nossenschaftlicher Selbstverwaltung und innergenossenschaftlicher Demokratie bleibt hier nichts mehr übrig. Die Geschicke der Genossenschaften werden genossenschaftsfremden Managern überantwortet, die sich in ihrem Handeln gegenüber den Genossenschaftsmitgliedern im Prinzip nicht anders verhalten als gegenüber kapitalistischen Geschäftspartnern. Schutz der schwachen Mitglieder, genossenschaftliche Solidarität und Bestimmung der Genossenschaftspolitik durch die Genossenschaftsmitglieder werden so immer mehr zu einer romantische Reminiszenz, der keine praktische Bedeutung mehr zukommt. Zur weiteren, auch rechtlichen Entmachtung der Generalversammlung ist vorgesehen, das Vorschlagsrecht für die Wahl des Vorstandes der Generalversammlung zu entziehen und nur noch dem Aufsichtsrat einzuräumen. Die Abberufung des Vorstandes soll nur noch „aus wichtigem Grund“ zulässig sein.30 In diesem Zusammenhang wirkt es wie ein Hohn, wenn die Raiffeisenverbandsführung und der Bonner Staat in ihrer antikommunistischen Propaganda die Genossenschaften, speziell die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, in der Deutschen Demokratischen Republik als Pseudogenossenschaften zu diffamieren suchen, indem sie behaupten, daß in den sozialistischen Genossenschaften keine innergenossenschaftliche Demokratie, keine demokratische Selbstverwaltung und Selbstverantwortung der Genossenschaftsmitglieder existiere.31 Wie in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens wird auch in dieser Sphäre deutlich, daß nur im Sozialismus echte Demokratie möglich ist, daß hingegen Imperialismus und Demokratie einander gegenseitig ausschließen. Es ist daher nur folgerichtig, wenn das westdeutsche Monopolkapital versucht, die antidemokratischen Praktiken seines staatsmonopolistischen Herrschaftssystems auf immer weitere gesellschaftliche Bereiche auszudehnen. Der Ökonomische Mechanismus des Imperialismus läßt die Phrasen von Demokratie im westdeutschen Genossenschaftswesen besonders angesichts der reaktionären Reformbestrebungen im richtigen Licht erscheinen. Sicher ungewollt spricht ein führender Kommentar zum Genossenschaftsgesetz aus dem Jahre 1956 hierüber das Urteil, wenn er zur Frage der innergenossenschaftlichen Demokratie zu einem Zeitpunkt, da die Konzentration des Kapitals in Westdeutschland bei weitem noch nicht den heutigen Stand erreicht hatte, folgendes ausführt: „Würde man die maßgebende Gestaltung der wirtschaftlichen Entwicklung (der Genossenschaft E. K.) der Generalversammlung als dem obersten Organ der Genossenschaft nehmen und genossenschaftsfremden Personen übertragen, so könnte das zu einer erheblichen Gefährdung des Verbandszweckes und der Mitgliederinteressen führen, weil die genossenschaftsfremden Personen vielfach nicht mehr die zu fördernden Einzelbetriebe, sondern nur noch die Genossenschaft als juristische Person im Blickpunkt ihres Handelns sehen würden.“32 Allerdings wagte man in dem Entwurf für ein neues Genossenschaftsgesetz noch nicht, den Grundsatz „Ein Mann eine Stimme“ (§ 43 GenG) aufzuheben. Dennoch wird in der genossenschaftlichen Praxis dieser Grundsatz insofern schon heute ausgehöhlt, als sich bei der Gründung von Genossenschaftsunternehmen in der Rechtsform der AG oder der GmbH die Stimmenverteilung nach den Kapitalanteilen der Gesellschafter richtet. Bei der Gründung 30 vgl. P. Jacobi, „Rolle und Möglichkeiten der Raiffeisen-Genossenschaften“, in: Bauern im Bonner Bundesstaat, Berlin 1968, S. 217. 31 Das geschieht z. B. in dem antikommunistischen Machwerk „Lenin contra Raiffeisen“, herausgegeben vom Bonner Ministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und (West-) Berlin 1966. 32 H. Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft, Karlsruhe 1956, S. 8;
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Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl, zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbunden ist, unabhängig davon, ob eine eindeutige strafrechtliche Relevanz vorliegt oder nicht. Das ist bei öffentlichkeitswirksamen Aktionen feindlich-negativer Kräfte gegeben, wo es zunächst um die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Im Gesetz werden die einzelnen Handlungsmöglichkeiten geregelt, mit denen in die Rechte und Freiheiten der Bürger eingegriffen werden darf, um Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bilden. Die Einziehung von Sachen gemäß Halbsatz bedarf keiner weiteren rense orde isse, Sie ist als selbständige Einziehung ohne Ordnungsstrafverfahren mög- lieh.

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