Staat und Recht 1968, Seite 1124

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1124 (StuR DDR 1968, S. 1124); tät zu analysieren. Hier können nur die Fragen behandelt werden, die für das ländliche Genossenschaftswesen besonders relevant' sind. 1. Mit dem neuen Genossenschaftsgesetz sollen die Genossenschaften stärker als bisher der rechtlichen Ausgestaltung der sogenannten Kapitalgesellschaften, besonders aber der Aktiengesellschaft, angeglichen werden. Als Zweck dieser Änderung wird u. a. die Möglichkeit weiterreichender Verflechtungen der Genossenschaften mit kapitalistischen Unternehmen in Industrie und Handel angestrebt,26 die den letzteren einen verstärkten Einfluß auf die Genossenschaften, z. B. bei der Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte, und damit auf die Landwirtschaft überhaupt ermöglichen soll. Das Genossenschaftsrecht soll die juristischen Voraussetzungen schaffen, um die finanziellen Grundlagen der Genossenschaften zu stärken, und damit gleichzeitig dem Finanzkapital noch ungehinderter Eingang in den genossenschaftlichen Bereich verschaffen. Außerdem wird angestrebt, durch verstärkten Ausbau genossenschaftlicher Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der GmbH den Einfluß der Bauern auf die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen weiter zurückzudrängen. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft oder GmbH soll der „Stärkung des Managements“27, d. h. der Ausschaltung jeglicher demokratischer Mitwirkung der Genossenschaftsmitglieder bei der Leitung der genossenschaftlichen Unternehmen dienen; der nach dem Genossenschaftsgesetz in den Genossenschaften theoretisch mögliche ausgedehnte Kompetenzbereich der Generalversammlung soll weitgehend ausgeschaltet werden. 2. Die reaktionäre Reform des westdeutschen Genossenschaftsrechts zielt insgesamt auf den radikalen Abbau der formal noch bestehenden innergenossenschaftlichen Demokratie. Das „Management“, die Herrschaft der leitenden Organe der Genossenschaften unter weitgehender Ausschaltung der Generalversammlung der Mitglieder, soll gestärkt werden. Zu diesem Zweck soll nach dem Gesetzentwurf künftig dem Vorstand der Genossenschaft ähnlich wie dem Vorstand einer Aktiengesellschaft eine überragende Stellung eingeräumt werden. Fungierte bisher wenigstens formal die Generalversammlung als oberstes Organ der Genossenschaft und kontrollierte der Aufsichtsrat die Geschäftsführung des Vorstandes und der Geschäftsführer, so sollen künftig die Kompetenzen dieser beiden Organe bedeutend beschränkt werden. Dem Vorstand wird eindeutig das Übergewicht im genossenschaftlichen Leitungssystem eingeräumt. Er soll künftig die Genossenschaft unter eigener Verantwortung leiten. Generalversammlung und Aufsichtsrat sollen dem Vorstand nur noch Weisungen hinsichtlich der beabsichtigten Geschäftspolitik und anderer grundsätzlicher Fragen der künftigen Geschäftsführung erteilen dürfen. Das würde bedeuten, daß dem Vorstand „lediglich bei Entscheidungen von weittragender Bedeutung ein Rahmen abgesteckt werden kann, der aber bei den Entscheidungen über Fragen des Wirtschaftsalltags völlig autonom ist“28. Die Rechte der Generalversammlung werden dahin begrenzt, daß diese abgesehen von den genannten Grundsatzfragen über Einzelheiten der Geschäftsführung nur entscheiden kann, wenn das der Vorstand verlangt.29 Der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat werden damit Eingriffe in die laufende Geschäftstätigkeit der Genossenschaft völlig abgeschnitten. Von gebeitet (vgl. A. V. Hülle, „Die ländlichen Genossenschaften im Aufbau der europäischen Landwirtschaft“, ZGenW, 1967, S. 162). 26 vgl. W. Schopen, a. a. O., S. 173. 27 a. a. O., S. 174 28 E. Pabsch, Die ländlichen Genossenschaften in der Verbundwirtschaft. Berichte über Landwirtschaft, Hamburg 1963, S. 75 29 vgl. a. a. O., S. 75 f. 1124;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1124 (StuR DDR 1968, S. 1124) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1124 (StuR DDR 1968, S. 1124)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit noch vor Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung weitestgehend ausgeräumt werden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren, daß er die Aktivitäten Verhafteter auch als Kontaktversuche erkennt und ehrlich den Leiter darüber informiert, damit zum richtigen Zeitpunkt operativ wirksame Gegenmaßnahmen in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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