Staat und Recht 1968, Seite 1120

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1120 (StuR DDR 1968, S. 1120); So hat sich z. В. in Bayern die Praxis durchgesetzt, daß die Industriekonzerne nicht mehr mit den einzelnen Obst- und Gemüseerzeugern Lieferverträge abschließen, sondern in zunehmendem Maße die Genossenschaften einschalten. Diesen geben die Konzerne ihren Verarbeitungsbedarf an, und die Genossenschaften schlüsseln dementsprechend die Anbauflächen auf ihre Mitglieder auf. Der Vorteil für die Konzerne besteht bei dieser Methode der Gestaltung der Lieferbeziehungen darin, daß die von den Genossenschaften den Konzernen abgegebenen vertraglichen Liefergarantien hinsichtlich Liefermengen und -qualitäten den Konzernen erhöhte Sicherheit bieten. „Bei Unzulänglichkeiten der Lieferungen haben die Konservenfabriken nicht mehr mit einer Vielzahl kaum zu belangender einzelner Landwirte zu tun, sondern mit einer oder mehreren Genossenschaften.“17 Sanktionen gegenüber dem einzelnen bäuerlichen Betrieb sollen dagegen von den Genossenschaften geltend gemacht und durchgesetzt werden. Über die juristisch fixierten Lieferbedingungen der Mitgliedsbetriebe üben die Absatz- und Verwertungsgenossenschaften zunehmend Einfluß auf die bäuerliche Produktionsgestaltung und auf die Vermarktung der Agrarprodukte aus. Die Genossenschaften wandeln sich so aus Hilfsorganisationen der Mitgliedsbetriebe zu bürokratisch bestimmenden, die demokratische Mitwirkung und Mitbestimmung der Mitglieder weitgehend ausschließenden Zentren, die von den Forderungen der kapitalistischen Marktpartner ausgehend den Bauern Produktion und Absatz vorschreiben. Sehr vorsichtig wird diese Umkehr des Verhältnisses zwischen Genossenschaft und Mitgliedsbetrieben von Thimm angedeutet, wenn er erklärt: „Steuerten früher die Mitglieder die Genossenschaft, weil die Antriebskräfte aus den Mitgliedsbetrieben kamen, so muß heute die Genossenschaft zumindest mitsteuern, weil die Antriebskräfte nicht mehr aus dem Betrieb allein, sondern in großem Maße vom Markt kommen, dem die Genossenschaft näher steht als der Bauer.“18 Die Festlegung der Lieferbedingungen der Bauern geschieht sowohl über die Gestaltung der Genossenschaftsstatuten als auch (teilweise zusätzlich) über vertragliche Vereinbarungen zwischen Genossenschaft und Mitgliedern. Einzelvertragliche Regelungen sehen z. T. eine zehnjährige Lieferbindung der Bauern vor. Die Konsequenz der vertraglich festgelegten Lieferverpflichtungen besteht darin, daß diese durch eine eventuelle Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt werden. Ein Genossenschaftsmitglied kann sich also durch Kündigung der Mitgliedschaft nicht der Lieferpflicht gegenüber der Genossenschaft entziehen.19 Die Freiwilligkeit des Austritts aus der Genossenschaft, die im Genossenschaftsgesetz fixiert ist, verwandelt sich in diesem Fall für den betreffenden Bauern in eine papierene Deklaration, wird doch die ökonomische und juristische Bindung und Unterwerfung unter die Genossenschaft durch eine eventuelle Kündigung der Mitgliedschaft nicht beendet. Nun wäre gegen die Festlegung exakter Lieferpflichten zwischen Mitglied und Genossenschaft nichts einzuwenden, vorausgesetzt, daß in der Genossenschaft die Mitglieder tatsächlich selbst demokratisch bestimmen, daß die Rechte und Pflichten zur Lieferung von Agrarprodukten von ihnen selbst gewollt und festgelegt sind. Das aber ist gerade nicht der Fall. Unter ökonomischem Druck sind die Bauern genötigt, sich den Bedingungen zu unterwerfen, die von den Genossenschaften nach den Forderungen der Konzerne bürokratisch ausgearbeitet worden sind.20 Ein Vergleich der Lieferbeziehungen im 17 w. Schopen, Die vertikale Integration in der Landwirtschaft, Diss., Bonn 1966, S. 45 18 H. U. Thimm, a. a. O., S. 45 1У Vgl. R. Schubert, „Die rechtlichen Grenzen genossenschaftlicher Verbundwirtschaft“, ZGenW, 1967, S. 59. 70 so schreibt G. Albrecht zunächst im Hinblick auf die Kreditgenossenschaften, daß 1120;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1120 (StuR DDR 1968, S. 1120) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1120 (StuR DDR 1968, S. 1120)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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