Staat und Recht 1968, Seite 1104

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1104 (StuR DDR 1968, S. 1104); seit langem, insbesondere auch durch die geplante Finanzreform betriebene zentralistische Umgestaltung durchgesetzt werden. Nachdem bereits durch die Stabilisierungsgesetzgebung mit der Änderung des Art. 109 des Grundgesetzes die Unabhängigkeit der Haushaltswirtschaft der Länder aufgehoben wurde, ermöglicht Art. 115 c Abs. 3 die uneingeschränkte Beherrschung der Länder- und Kommunalfinanzen durch die Bundesregierung. Mit der totalen Beseitigung der „Finanzhoheit“ wird den Ländern und Gemeinden die entscheidende Grundlage für jede eigenständige Tätigkeit geraubt. Unter diesen Bedingungen kann der Bund die den Ländern und Kommunen wesenseigenen Funktionen auf sozialem, kulturellem und kommunalem Gebiet völlig beherrschen und reglementieren. Die Generalermächtigung zur umfassenden Umgestaltung der gesamten staatlichen Verwaltungsorganisation zielt auf die Schaffung des von der Bundesregierung seit vielen Jahren geforderten straffen, einheitlichen Verwaltungsvollzugs bis in die letzte Gemeinde, der jeder parlamentarischen Kontrolle entzogen ist. Die Bundesregierung hat schließlich im Art. 115 f die Ermächtigung erhalten, „auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen zu erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierung zu übertragen“. Damit kann die Bundesregierung unter den Bedingungen des „Notstands“ in die Länder unbeschränkt hineinregieren, ihr nicht botmäßige Landesregierungen und -behörden gegebenenfalls ausschalten. Dem Wesen nach handelt es sich darum, an das Hitlersche Reichsleiter- bzw. Reichsstatthaltersystem erinnernde, streng weisungsgebundene Staatskommissare einsetzen zu können, deren Funktion es ist, die Militarisierungs- und Notstandsmaßnahmen der Bundesorgane in den Ländern und Regierungsbezirken und den diesen unterstellten Kreisen, Städten und Gemeinden zu erzwingen. Daß sich diese Staatskommissare jetzt aus Mitgliedern der Landesregierungen rekrutieren sollen und nicht mehr aus Bundesbeamten, ist nur eine verbale Konzession gegenüber den Ländern, ohne daß am Wesen der Sache etwas geändert wäre. Angesichts dieser Tatsachen ist die in den Art. 115 c Abs. 3 der Notstandsverfassung eingefügte Feststellung, daß durch diese Maßnahmen „die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände auch in finanzieller Hinsicht zu wahren ist“, nur dazu da, den mit der Notstands Verfassung angestrebten übermäßig bürokratisch zentralisierten und diktatorischen Gesetz-gebungs-, Regierungs- und Verwaltungsmechanismus zu verdecken, der mit einer dem Wesen des föderalistischen Prinzips entsprechenden Dekonzentration staatlicher Befugnisse nichts mehr zu tun hat. 6. Von den Notstandsplanern wird behauptet, daß durch ihre Notstandsregelungen die Grund- und Freiheitsrechte der Bürger „nur etwas eingeschränkt“, nicht aber beseitigt würden. Wie sieht es in Wirklichkeit aus? Am deutlichsten sichtbar ist die Zerstörung der Grundrechte an der weiteren Beseitigung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. Dieses Grundrecht der westdeutschen Bevölkerung wird durch Art. 10 der Notstandsverfassung und das gleichzeitig beschlossene Ausführungsgesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses („Abhörgesetz“)11 völlig seiner Substanz beraubt. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Amt für Sicherheit der Bundeswehr und der Bundesnachrichtendienst erhalten nach § 1 dieses „Abhörgesetzes“ beliebige Möglichkeiten, um „dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen sowie den Fernschreibverkehr mitzulesen, den Fernmelde- 11 Vgl. Deutscher Bundestag, 5. Wahlperiode, Drucksache V/1880. 1104;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1104 (StuR DDR 1968, S. 1104) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1104 (StuR DDR 1968, S. 1104)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszu-.gehen, daß die Sammlung von Informationen im Untersuchungshaftvoll-zug zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtungen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er und er Oahre. Höhere qualitative und quantitative Anforderungen an Staatssicherheit einschließlich der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Partei, zur Aufklärung und Entlarvung feindlicher Plane und Aktionen sowie zur umfassenden Klärung des Straftatverdachts und seiner Zusammenhänge beitragen. Dazu bedarf es zielstrebigen und überlegten Vorgehens des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung unvermeidbaY Ist. Wie jeder Untersuchungsführer aus A!, praktischer Erfahrung-weiß, bildet er sich auf das jeweilige Ermittlungsvervfätiren und auf den Beschuldigten gerichtete Einschätzungen-, keineswegs nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird.

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