Staat und Recht 1968, Seite 1003

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1003 (StuR DDR 1968, S. 1003); Rechts im sozialistischen Gesellschaftssystem und seine allgemeine Funktion in der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und menschlichen Entwicklung. Die Rechtsgnoseologie beschäftigt sich mit den Phasen und der inneren Dialektik des Rechtsbildungsprozesses. Die Erarbeitung von logisch-strukturellen Zusammenhängen und das Vordringen bis zum Einsatz digitaler Rechenautomaten bei der Speicherung und Optimierung von Rechtssystemen als eine Seite des Aufgabenbereichs der „Rechtstheorie Sozialismus“ sollte als Rechtslogik bezeichnet werden. Schließlich sollte derjenige Bereich der „Rechtstheorie Sozialismus“, der sich mit der sozialen Effektivität des Rechts beschäftigt, als „Rechtssoziologie“ betrachtet werden. Die „Rechtstheorie Sozialismus“, die als internationale Wissenschaftsdisziplin die Rolle des Rechts in der sozialistischen Gesellschaftsformation zum Gegenstand hat, wie sie in vielen Ländern aufgebaut wird, ist zugleich spezielle Staatstheorie. Staatstheorie ist ohne Rechtstheorie eine unvollständige Disziplin, weil die Rechtstheorie Regelungstheörie politischer Systeme ist, also unverzichtbare Seiten der Staatspraxis untersucht. Der internationale Charakter der Rechtstheorie Sozialismus“ macht die planmäßige internationale Zusammenarbeit der marxistischen Rechtstheoretiker notwendig. Prof. Dr. Opalek (Krakow) untersuchte in seinem Beitrag Systematik der Rechtswissenschaften“ den Standort der Staats- und Rechtstheorie und charakterisierte sie als eine Wissenschaft, die methodologische Grundlagen der Rechtswissenschaft ausarbeitet. Er sprach sich für eine mehrschichtige theoretische Rechtswissenschaft aus, die sprachlich-logische, psychologische, soziologische und axiologische Elemente in sich vereinigt und somit komplexen Charakter besitzt. Das Verhältnis der Rechtstheorie zur Rechtsoziologie, zur allgemeinen Lehre vom Recht und zur Rechtsphilosophie behandelte auch Prof. Dr. Boguszak (Prag). Er legte dar, daß in der CSSR die Meinung vorherrscht, daß die wissenschaftliche Forschung drei Richtungen beschreiten muß, die als „Rechtssoziologie“, als „allgemeine Lehre vom Recht“ und als „Rechtsphilosophie“ (Methodologie des Rechts) zu kennzeichnen sind. Er stützte sich auf Überlegungen zur Anwendung des logisch-systematischen und des historischen Aspekts jeder Wissenschaftskonstituierung. Die Versuche in der CSSR, neue Rechtswissenschaften neben der Rechtstheorie oder an ihrer Stelle zu schaffen, wertete er als Erscheinungsform der Tatsache, daß die Rechtstheorie nicht in ausreichendem Maße die Aufgaben erfüllt hat, die vom Standpunkt bestimmter gesellschaftlicher Interessen notwendig sind. Das Ausbildungssystem an den juristischen Fakultäten umfaßt jedoch lediglich den Problembereich der „Staats- und Rechtstheorie“. Aus pädagogischen Erwägungen gibt es keine Vorschläge, die Staats- und Rechtstheorie in der dargelegten Weise zu teilen. Gegen eine solche Lösung sprechen auch andere Argumente. Beispielsweise kann die allgemeine Wissenschaft vom Recht nicht von der soziologischen Darlegung der rechtlichen Problematik gelöst werden, ohne in Rechtspositivismus zu verfallen. Prof. Dr. Anita Naschitz (Bukarest) machte gleichfalls Ausführungen zum Wechselverhältnis von Rechtsphilosophie und allgemeiner Rechtslehre. Sie umriß zwei mögliche Lösungswege. Die erste Möglichkeit ist die Spezialisierung, welche bedeutet, die getrennte Existenz bestimmter Forschungszweige anzuerkennen. Die Aspekte der mehr philosophischen Fundamentalbetrachtungen über das Recht würden Gegenstand der „Rechtsphilosophie“ sein, die sich z. B. in Ontologie, Gnoseologie, Axiologie und juristische Methodologie untergliedern ließe. Die Probleme juristischen Charakters in ihrer strengeren Auffassung, die die Grundkategorien betreffen, die allen Zwei-1003 gen des Rechts gemeinsam sind, die Struktur des Rechts, seine inneren Zu-;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1003 (StuR DDR 1968, S. 1003) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1003 (StuR DDR 1968, S. 1003)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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