Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 982

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 982); Art. 62 Die Volkskammer 4. Handlungen der Volkskammer beim ersten Zusammentritt. 9 a) Im Gegensatz zur Verfassung von 1949 legt die Verfassung von 1968/1974 die Kompetenz der Volkskammer zur Entscheidung über die Gültigkeit ihrer Wahl nicht fest. Jedoch ergibt sich aus § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung von 1974, daß die Volkskammer zu Beginn der ersten Tagung über die Gültigkeit der Wahl zu beschließen hat. 10 b) Auf der ersten Tagung ist für die Dauer der Wahlperiode das Präsidium zu wählen (§ 22 a.a.O.). 11 c) Auf der ersten Tagung sind der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden, die Mitglieder und der Sekretär des Staatsrates zu wählen. Ferner hat die Volkskammer auf ihrer ersten Tagung über den Vorschlag der stärksten Fraktion für den Vorsitzenden des Ministerrates zu entscheiden und diesen mit der Bildung des Ministerrates zu beauftragen. Schließlich wählt die Volkskammer auf ihrer konstituierenden Sitzung den Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates, den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die Richter und Schöffen des Obersten Gerichts, den Generalstaatsanwalt sowie die Ausschüsse. Nur für den Staatsrat ergibt sich das unmittelbar aus der Verfassung (Art. 67 Abs. 2). Hinsichtlich der übrigen Organe bestimmt so zwar nicht mehr die Geschäftsordnung von 1974 wie noch die Geschäftsordnung vom 12.5.19693, es ist aber die selbstverständliche Konsequenz daraus, daß die Organe der Volkskammer auf die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt werden: der Ministerrat nach Art. 79 Abs. 3, die Mitglieder des Obersten Gerichts nach §48 GVG4, der Generalstaatsanwalt nach § 5 Abs. 2 Staatsanwaltschaftsgesetz5. Nur die Wahl des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates wird gewohnheitsgemäß auf der ersten Tagung der Volkskammer vorgenommen (s. Rz. 14 zu Art. 50). III. Die Tagungen der Volkskammer 12 1. Die weiteren Tagungen der Volkskammer, das heißt alle Tagungen mit Ausnahme der ersten (der konstituierenden Tagung) werden seit der Verfassungsnovelle von 1974 vom Präsidium der Volkskammer einberufen. Zuvor hatte diese Kompetenz dem Staatsrat zugestanden (Art. 70 Abs. 2 a.F.). Das Einberufungsrecht hatte für den Staatsrat einen wesentlichen Faktor seiner Dominanz über die Volkskammer bedeutet (s. Erl. III 4 zu Art. 70 in der Vorauflage). Mit dem Übergang des Einberufungsrechts erlitt der Staatsrat einen Kompetenzverlust, wie er noch weitere durch die Verfassungsnovelle von 1974 erfuhr (s. Rz. 21-23 zu Art. 66), hier zugunsten des Präsidiums der Volkskammer als eines Organs, das der Volkskammer kraft Natur seiner Funktion näher steht als der Staatsrat. Auch die Pflicht, die Volkskammer einzuberufen, wenn die Volkskammer darüber Beschluß gefaßt hat oder mindestens ein Drittel der Abgeordneten es verlangt, hatte bis zur Verfassungsnovelle von 1974 dem Staatsrat zugestanden (Art. 70 Abs. 2 und 3 a.F.). Die 3 GBl. I S. 21. 4 Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - Gerichtsverfassungsgesetz - vom 27. 9. 1974 (GBl. I S. 457). 5 Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. 4. 1977 (GBl. I S. 93). 982;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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