Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 981

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 981 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 981); Erster Zusammentritt der Volkskammer Art. 62 hatte (Art. 58 Abs. 3 u. 4). Mit der Bildung des Staatsrates gehörte die Einberufung der ersten Tagung der Volkskammer nach der Neuwahl zu den Kompetenzen des Staatsrates (Art. 106). b) Nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 waren die Verhandlungen der Volkskammer öffentlich. 2 Ein Ausschluß der Öffentlichkeit konnte auf Verlangen von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten stattfinden (Art. 62 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz). c) Nach Art. 62 Abs. 2 durfte für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzun- 3 gen der Volkskammer oder ihrer Ausschüsse niemand zur Verantwortung gezogen werden. d) Nach Art. 59 hatte die Volkskammer die Kompetenz, über die Gültigkeit der Wah- 4 len zu entscheiden. Das hatte in der ersten Tagung nach der Neuwahl zu geschehen, weil diese Entscheidung Voraussetzung für die Legitimität der Tätigkeit der Volkskammer war. 2. Gegenüber dem Entwurf wurde im Art. 62 Abs. 2 eine redaktionelle Änderung inso- 5 fern vorgenommen, als das Wort Sitzungen durch Tagungen ersetzt wurde. II. Erster Zusammentritt der Volkskammer 1. Die Verfassung von 1968/1974 regelt den ersten Zusammentritt der Volkskammer 6 wie die Verfassung von 1949 i. d.F. des Gesetzes vom 12.9. I9601. Danach hat nicht die Volkskammer der vorangegangenen Wahlperiode über den Termin des Zusammentritts zu entscheiden. Das Recht steht allein dem Staatsrat als Organ der Volkskammer der vorhergehenden Wahlperiode zu, der seine Tätigkeit bis zur Wahl des neuen Staatsrates durch die Volkskammer fortsetzt (Art. 67 Abs. 4). Auch nach der Verfassungsnovelle von 1974 hat der Staatsrat das Recht erhalten, die erste, die konstituierende Sitzung der Volkskammer, im Gegensatz zu den weiteren Sitzungen einzuberufen. 2. Rechtsfolgen für eine Verletzung der Pflicht des Staatsrates, die Volkskammer zur 7 ersten Sitzung einzuberufen, sind nicht vorgesehen. Allerdings ist die Gefahr, daß diese Pflicht verletzt wird, wegen der Gestaltung des objektiven Wahlrechts, welche die Zusammensetzung jeder Volkskammer nach dem Willen der SED-Führung garantiert (s. Rz. 15 ff. zu Art. 22) gering. 3. Alterspräsident. Die erste Tagung der neugewählten Volkskammer wird von dem 8 an Jahren ältesten Abgeordneten oder, wenn dieser verhindert ist, vom nächstältesten Abgeordneten bis zur Wahl des Präsidiums der Volkskammer geleitet (§ 1 Abs. 2 Geschäftsordnung vom 7.10.1974 1 2). 1 Gesetz über die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. 9. I960 (GBl. I S. 505). 2 GBl. I S. 469. 981;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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