Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 976

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 976 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 976); Art. 61 Die Volkskammer II. Die Ausschüsse der Volkskammer 12 1. Bildung. Die Verfassung von 1968/1974 kennt nur noch einen einheitlichen Typ von Ausschüssen. 13 a) Die Geschäftsordnung vom 12.5.1969 7 hatte eine Reihe von Ausschüssen aufgeführt, welche die Volkskammer zu bilden hatte (§ 7 Abs. 1). Sie hatte jedoch noch zwei weitere Ausschüsse gebildet: den Geschäftsordnungsausschuß sowie den Mandatsprüfungsausschuß (Neues Deutschland vom 14.7.1967 und 26.4.1967). 14 b) Die Geschäftsordnung vom 7.10.1974 8 (§ 28 Abs. 1) sieht die Bildung folgender Ausschüsse vor: - Ausschuß für Auswärtige Angelegenheiten - Ausschuß für Nationale Verteidigung - Verfassungs- und Rechtsausschuß - Ausschuß für Industrie, Bauwesen und Verkehr - Ausschuß für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und - Nahrungsgüterwirtschaft - Ausschuß für Handel und Versorgung - Ausschuß für Haushalt und Finanzen - Ausschuß für Arbeit und Sozialpolitik - Ausschuß für Gesundheitswesen - Ausschuß für Volksbildung - Ausschuß für Kultur - Jugendausschuß - Ausschuß für Eingaben der Bürger - Geschäftsordnungsausschuß - Mandatsprüfungsausschuß. Die Volkskammer kann über die Bildung weiterer bzw. zeitweiliger Ausschüsse beschließen (§ 28 Abs. 2 a.a.O.). Das hat sie indessen nicht getan. 15 c) Zusammensetzung. Über die Zusammensetzung der Ausschüsse gibt es keine normativen Bestimmungen. Die Volkskammer ist also in ihrer Entscheidung darüber frei. Das gilt insbesondere für die Zahl der Mitglieder und das Verhältnis, in dem die Fraktionen der Volkskammer in den Ausschüssen vertreten sind. Nach § 29 Abs. 2 Geschäftsordnung von 1974 darin § 8 Abs. 2 Geschäftsordnung von 1969 folgend nehmen an der Tätigkeit der Ausschüsse die Nachfolgekandidaten (s. Rz. 42 zu Art. 22) als Mitglieder entsprechend den Festlegungen der Volkskammer teil. Sie haben die Stellung von Vollmitgliedern, sind also nicht nur Fachleute im Sinne des Art. 61 Abs. 3 (s. Rz. 29 zu Art. 61). So werden bereits die Nachfolgekandidaten in die Arbeit der Volkskammer einbezogen. 16 d) Jeder Ausschuß hat einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Diese bilden den Vorstand des Ausschusses. Über die Zusammensetzung des gewählten Vorstandes ist das Präsidium der Volkskammer zu informieren (§ 29 Abs. 1 Satz 3 Geschäftsordnung von 1974). 7 GBl. I S. 21. 8 GBl. I S. 469. 976;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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