Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 975

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 975 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 975); Vorgeschichte Art. 61 worden, weil er nur jeweils für die Dauer der Wahlperiode der Volkskammer zu bestellen war. c) Abschaffung der Ständigen Ausschüsse. Mit der Bildung des Staatsrates waren die 4 Ständigen Ausschüsse überflüssig geworden; denn der Staatsrat nahm die Aufgaben der Volkskammer wahr in der Zeit, in der sie nicht tagte (s. Rz. 11 zu Art. 66). Die Aufgaben des Ständigen Ausschusses für die örtlichen Volksvertretungen wurden durch ein Ande-rungsgesetz auf den Staatsrat übertragen 3. Im übrigen ging die Abschaffung der Ständigen Ausschüsse aus der Geschäftsordnung vom 14.11.1963 4 hervor, die nur noch schlechthin Ausschüsse auffuhrte. d) Die Volkskammer hatte schon seit ihrer ersten Wahlperiode für die Dauer ihrer 5 Wahlperiode aus ihrer Mitte eine Reihe von Fachausschüssen gebildet. Ihre Zahl, ihre Aufgabengebiete und ihre Stärke wurden zunächst vom Präsidium der Volkskammer bestimmt. Erstmals im Jahre 1963 wurde in der Geschäftsordnung (§ 26) festgelegt, welche Ausschüsse die Volkskammer zu bilden hatte. Sie hatte auch auf Antrag der Fraktionen die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse zu beschließen und ihre Zusammensetzung zu bestätigen. e) Nach Art. 65 der Verfassung von 1949 hatte die Volkskammer das Recht und auf 6 Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse zur Überwachung der Tätigkeit der Staatsorgane einzusetzen. Die Untersuchungsausschüsse hatten das Recht zur Beweiserhebung unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der StPO. f) Die Verfassung von 1949 sah eine Reihe von weiteren Ausschüssen vor: den Ver- 7 fassungsausschuß nach Art. 66, den Gnadenausschuß nach Art. 107 (s. Rz. 8 zu Art. 77), den Justizausschuß nach Art. 132 (s. Rz. 1 zu Art. 95), den Geschäftsordnungsausschuß nach Art. 57 Abs. 1. Ferner bestand der Mandatsprüfungsausschuß, der die Entscheidung der Volkskammer gemäß Art. 59 vorzubereiten hatte. g) Nach der Bildung des Staatsrates erhielten die Ausschüsse die Aufgabe, auch die Ar- 8 beit des Staatsrates zu unterstützen. Dazu faßte dieser am 2.7.1962 einen Beschluß5. h) Nach Art. 62 hatten die Verhandlungen der Ausschüsse öffentlich zu sein. Mit der 9 Mehrheit der Mitglieder konnte ein Ausschuß den Ausschluß der Öffentlichkeit beschließen. i) Verfassungskommission. Zur Ausarbeitung der Verfassung von 1968 bildete die 10 Volkskammer eine Kommission, die nicht nur aus Abgeordneten, sondern auch aus Sachverständigen bestand6 (s. Rz. 52 zur Präambel). 2. Art. 61 wurde gegenüber dem Entwurf nicht geändert. 11 3 Gesetz zur Änderung des Gesetzes vom 17. 1. 1957 über die Rechte und Pflichten der Volkskammer gegenüber den örtlichen Volksvertretungen vom 20. 9- 1961 (GBl. I S. 178). 4 GBl. I S. 170. 5 Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung der Zusammenarbeit des Staatsrates mit den Fachausschüsssen der Volkskammer vom 2. 7. 1962 (GBl. I S. 87). 6 Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik über die Bildung einer Kommission der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zur Ausarbeitung einer sozialistischen Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. 12. 1967 (GBl. I S. 130). 975;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 975 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 975) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 975 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 975)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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