Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 959

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 959 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 959); Die Hauptaufgaben der Volkskammerabgeordneten II. Die Hauptaufgaben der Volkskammerabgeordneten Art. 56 1. Art. 56 legt die wichtigsten Aufgaben der Volkskammerabgeordneten fest. Weitere 6 Aufgaben ergeben sich aus Art. 57. Art. 58 und 59 verleihen den Abgeordneten Rechte zur Erfüllung ihrer Aufgaben, die in der Geschäftsordnung ausgebaut werden. Art. 60 behandelt die personelle Stellung der Abgeordneten. Die Geschäftsordnung ergänzt Art. 60. 2. Art. 56 Abs. 1 verpflichtet die Abgeordneten, das Telos des sozialistischen Staates, 7 wie es in Art. 4 niedergelegt ist (s. Rz. 1-9 zu Art. 4), zu verfolgen. Er ist fast wörtlich dem § 13 Abs. 1 der Geschäftsordnungen von 1963/1967 entnommen. § 13 Abs. 1 a.a.O. verwendete zwar statt der Wendung zum Wohle des gesamten Volkes die Wendung zum Wohle des werktätigen Volkes. Sachlich bedeutet das aber keinen Unterschied. Außerdem hatten die Abgeordneten nach § 13 Abs. 1 ihre Aufgaben auch im Interesse und zum Wohle des Arbeiter-und-Bauern-Staates zu erfüllen und ihre ganze Kraft für den umfassenden Aufbau des Sozialismus, insbesondere für die Entwicklung der Volkswirtschaft und des Staatsbewußtseins der Bürger einzusetzen. Dementsprechend war auch §28 Satz 1 der Geschäftsordnung vom 12.5.1969s formuliert. Danach haben die Abgeordneten der Volkskammer ihre verantwortungsvollen Aufgaben nicht nur im Interesse und zum Wohle des gesamten Volkes, sondern auch seines sozialistischen Staates zu erfüllen. Die Geschäftsordnung vom 7.10.1974® (§ 38 Abs. 1) wiederholt lediglich Art. 56 Abs. 1 ohne Zusätze. 3. Förderung der Mitarbeit der Bürger. a) Art. 56 Abs. 2 schließt an Art. 21 Abs. 2 insoweit, als das Recht der Bürger auf 8 Mitbestimmung und Mitgestaltung dadurch gewährleistet wird, daß die Bürger an der Tätigkeit aller Machtorgane und an der Leitung, Planung und Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens mitwirken, an Art. 3 über die Nationale Front sowie an Art. 5 Abs. 2 Satz 2, wonach die Volksvertretungen sich in ihrer Tätigkeit auf die aktive Mitgestaltung der Bürger an der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle ihrer Entscheidungen zu stützen haben, an (s. Rz. 1-16 zu Art. 3, 33-41 zu Art. 5 u. 16 zu Art. 21). Damit werden die Abgeordneten verpflichtet, das Ihre zur Verwirklichung der genannten Artikel zu tun. b) § 39 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung von 1974 wiederholt, wie das schon § 29 9 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung von 1969 tat, Art. 56 Abs. 2. § 39 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. ergänzt diesen Verfassungssatz. Ihm zufolge haben die Abgeordneten die Erfahrungen der Werktätigen bei der Durchführung der Gesetze und Beschlüsse zu studieren. 4. Art. 56 Abs. 3 erhebt die Bestimmung des § 14 Abs. 3 der Geschäftsordnungen von 10 1963/1967 und damit das imperative Mandat in Verfassungsrang (s. Rz. 11 zu Art. 5). Damit entspricht auch darin das formelle Verfassungsrecht dem materiellen Verfassungsrecht vor dem Erlaß der Verfassung von 1968 (s. Rz. 2 und 3 zu Art. 56). Indessen ist zu beachten, daß das imperative Mandat des Staatsrechts der DDR sich insofern vom her- 5 GBl. I S. 21. 6 GBl. I S. 469. 959;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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