Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 941

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 941 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 941); Die Kompetenz zum Beschluß über den Verteidigungszustand Art. 52 b) Bis zum Erlaß des Verteidigungsgesetzes von 1978 2 war die Kompetenzverlagerung 5 zugunsten der Volkskammer indessen als nur formell anzusehen. Denn nach Art. 52 Satz 2 ist der Staatsrat im Dringlichkeitsfalle berechtigt, den Verteidigungszustand zu beschließen, und wann ein solcher vorliegt, war normativ nicht festgelegt. Es blieb dem Staatsrat also überlassen, darüber zu entscheiden, ob ein Dringlichkeitsfall vorliegt. Der Staatsrat hatte die Möglichkeit, den Verteidigungszustand zu beschließen, wenn er die Dringlichkeit bejahte. Die Rechtslage wurde durch das Verteidigungsgesetz von 1978 geändert. Es definiert in § 4 Abs. 2 Satz 2 den Dringlichkeitsfall. Er ist gegeben, wenn eine Tagung oder die Herstellung der Beschlußfähigkeit der Volkskammer aufgrund der Lage nicht möglich ist. Zu beurteilen, ob die Lage den Zusammentritt oder die Beschlußfähigkeit der Volkskammer verhindert, ist nicht Sache des Staatsrates, sondern des Präsidiums der Volkskammer. Denn bei diesem liegt nach der Verfassungsnovelle von 1974 das Einberufungsrecht (Art. 62 Abs. 2, s. Rz. 12 zu Art. 62), nicht mehr beim Staatsrat (Art. 70 Abs. 2 a. F.). Daher ist anzunehmen, daß der Staatsrat nicht mehr ohne Konsultation des Volkskammerpräsidiums den Verteidigungszustand beschließen darf. Ob eine solche Konsultation auch wirklich vorgenommen wird, kann nur die Praxis erweisen. c) Aufgrund der bis zur Verfassungsnovelle von 1974 bestehenden Rechtslage war an- 6 genommen worden, daß die Volkskammer nicht ohne Einvernehmen mit dem Staatsrat den Verteidigungszustand beschließen darf. Das war aus Art. 73 Abs. 1 Satz 1, demzufolge der Staatsrat grundsätzliche Beschlüsse zu Fragen der Verteidigung und Sicherheit des Landes zu fassen hat, zu schließen (s. Erl. II lc zu Art. 52 in der Vorauflage). Das Verteidigungsgesetz von 1978 gibt keinen Anlaß, diese Meinung zu ändern. Denn Art. 73 wurde durch die Verfassungsnovelle nicht geändert, und der Beschluß über den Verteidigungszustand ist als der wichtigste grundsätzliche Beschluß zu Fragen der Verteidigung und Sicherheit des Landes zu werten. Annehmbar kommt das Einvernehmen des Staatsrates dadurch zum Ausdruck, daß er den Antrag stellt, den Verteidigungszustand zu beschließen. 2. Die Voraussetzungen, unter denen der Verteidigungszustand erklärt werden kann, 7 sind in § 4 Abs. 2 Satz 1 des Verteidigungsgesetzes von 1978 genannt. Diese sind a) der Fall der Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs gegen die DDR, b) der Fall eines bewaffneten Überfalls auf die DDR, c) die Erfüllung internationaler Bündnisverpflichtungen. Im Verteidigungsgesetz von 1961 war die Voraussetzung der Gefahr nicht näher gekennzeichnet gewesen. Es wurde also nicht unterschieden zwischen einer inneren oder einer äußeren Gefahr. Deswegen mußte angenommen werden, daß der Verteidigungszustand auch bei einer Gefahr aus dem Inneren erklärt werden durfte (s. Erl. II 2 zu Art. 52 in der Vorauflage), etwa bei einer Lage, wie sie am 17.6.1953 entstanden war. Nach Erlaß des Verteidigungsgesetzes von 1978 muß die Gefahr in einem unmittelbar bevorstehenden Angriff auf die DDR bestehen. Ganz eindeutig ist diese Voraussetzung immer noch nicht definiert. Denn im Gegensatz zu einem bewaffneten Überfall auf die DDR (s. oben 2 Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Verteidigungsgesetz) vom 13. 10. 1978 (GBl. I S. 377). 941;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 941 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 941) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 941 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 941)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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