Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 931

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 931 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 931); Die Wahl der obersten Staatsorgane Art. 50 tes von der Volkskammer gewählt (Art. 79 Abs. 2 und 3). Ursprünglich hatte nach Art. 80 Abs. 1 a. F. der Vorsitzende des Staatsrates diesen Vorschlag zu machen. Indessen war bereits auf der konstituierenden Sitzung der Volkskammer am 26.11.1971 der Vorschlag dazu nicht von diesem, sondern vom Ersten Sekretär des ZK der SED im Namen des Zentralkomitees und der Fraktion dieser Partei in Übereinstimmung mit den anderen Fraktionen gemacht worden (Neues Deutschland vom 27.11.1971). Es hatte sich dabei um einen Verstoß gegen den klaren Wortlaut des Art. 80 Abs. 1 a.F. gehandelt. Erst die Verfassungsnovelle legte dann mittels einer Neufassung des Art. 79 Abs. 2 fest, daß die stärkste Fraktion der Volkskammer, d. h. in der Verfassungswirklichkeit infolge der Eigenart des Wahlsystems (s. Rz. 15 ff. zu Art. 22) die Fraktion der SED, den Vorschlag zu machen hat. Das bedeutet eine Rückkehr zur Regelung des Art. 92 der Verfassung von 1949 (s. Rz. 1 zu Art. 50). Auch während der Amtsdauer des Ministerrates (s. Rz. 13 zu Art. 50, 31 zu Art. 79) können Mitglieder des Ministerrates gewählt werden. Das geschieht vor allem dann, wenn wegen Abberufung (s. Rz. 15 zu Art. 50) eine Neubesetzung notwendig wird. (Wegen der Beauftragung mit der Wahrnehmung einer Funktion als Minister zwischen den Tagungen der Volkskammer durch den Vorsitzenden des Ministerrates s. Rz. 29 zu Art. 79). c) Der Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrates wurde vor Erlaß der Verfas- 7 sung von 1968 auf Vorschlag der Volkskammer durch den Staatsrat ernannt (§ 1 Abs. 2 Gesetz über die Bildung des Nationalen Verteidigungsrates2). § 6 der Geschäftsordnung der Volkskammer vom 12.5.1969 3 bestimmte sodann, daß die Volkskammer den Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates auf Vorschlag des Staatsrates zu wählen hatte. Das Gesetz über den Nationalen Verteidigungsrat wurde aber nicht angepaßt, sondern erst durch das Verteidigungsgesetz vom 13.10.1978 3 4 (§ 16 Abs. 2 lit. a) aufgehoben. Indessen hatte sich die Volkskammer bereits am 24.6.1971 sowohl über das Gesetz über den Nationalen Verteidigungsrat, als auch über die eigene Geschäftsordnung hinweggesetzt, als sie nicht auf Vorschlag des Staatsrates, sondern auf gemeinsamen Antrag der Volkskammer-Fraktionen Erich Honecker zum neuen Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates gewählt hatte, was die Abberufung des bisherigen Amtsinhabers, Walter Ulbricht, bedeutete (Neues Deutschland vom 25.6.1971). Seit der Ersetzung der Geschäftsordnung der Volkskammer vom 12.5.1969 durch die vom 7.10.19745 und der Aufhebung des Gesetzes über den Nationalen Verteidigungsrat ist normativ nicht mehr festgelegt, wer den Vorschlag zur Wahl des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates zu machen hat. In der konstituierenden Sitzung der Volkskammer vom 29.10.1976 unterbreitete der Volkskammerpräsident im Namen des Präsidiums den Antrag, auf Beschluß des Zentralkomitees der SED sowie mit Zustimmung des Demokratischen Blocks und der anderen Fraktionen der Volkskammer Erich Honecker wiederum zum Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates zu wählen (Neues Deutschland vom 30./31.10.1976). Entsprechend geschah es auch in der konstituierenden Sitzung der Volkskammer vom 25.6.1981 (Neues Deutschland vom 26.6.1981). 3 GBl. I S. 21. 4 Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Verteidigungsgesetz) vom 13. 10. 1978 (GBl. I S. 377). 5 GBl. I S. 469. 931;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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