Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 91

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 91 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 91); Die DDR - ein sozialistischer Staat Art. 1 c) Auch der sozialistische Staat hat instrumentalen Charakter. Anders als der kapitali- 16 stische Staat dient er nach der marxistisch-leninistischen Staatstheorie jedoch dem Fortschritt im Sinne der objektiven Gesetzmäßigkeit der Geschichte. Er wird nicht als Instrument in den Händen einer kleinen Minderheit, sondern der Arbeiterklasse unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei betrachtet. Nach Ulbricht (Die Rolle des sozialistischen Staates ., S. 1737) ist der sozialistische Staat Machtorgan der Diktatur des Proletariats. Mit Nachdruck wird, besonders im Parteiprogramm der SED von 1976 (S. 55), der sozialistische Staat (der DDR) als eine Form der Diktatur des Proletariats bezeichnet. d) Der sozialistische Staat hat noch eine Klassenstruktur. Es wird gelehrt, daß es in 17 ihm zwar keine antagonistischen Klassen mehr gebe; denn die Ausbeuterklassen (Kapitalisten und Großgrundbesitzer) hätten ihre materielle Grundlage und damit ihre Existenz verloren. Aber die Klassenunterschiede blieben in ihm erhalten. Der wesentliche Unterschied zwischen Stadt und Land, zwischen der körperlichen und der geistigen Arbeit sei noch nicht völlig beseitigt. Es beständen noch Unterschiede in der Rolle, die die Arbeiter und Bauern in der gesellschaftlichen Produktion spielten, und ebensolche in der Art, wie sie ihr Einkommen bezögen (G. Glesermann, Die soziale Struktur der sozialistischen Gesellschaft). So blieben auch im Sozialismus Nebenklassen und die Schicht der Intelligenz bestehen. Diese Klassen seien in der sozialistischen Gesellschaft jedoch eng miteinander verbunden. Wie die Nebenklassen schon im Klassenkampf keine selbständige Rolle gespielt, sondern sich der jeweils führenden Klasse angeschlossen hätten, so gingen sie im Sozialismus mit der Arbeiterklasse ein enges Bündnis ein. Indessen wird der Unterschied zwischen den Klassen für schon so gering angesehen, daß die Angehörigen aller existierenden Klassen unter den Oberbegriff Werktätige gebracht werden könnten. Trotz der bestehenden Klassenunterschiede wird von der sozialen, ideologischen und politischen Einheit des Volkes gesprochen, zuweilen als bestehendem Zustand, zuweilen als Zustand, der nahezu erreicht sei. Trotzdem sei aber die Gemeinsamkeit unter den Werktätigen noch nicht groß genug, daß die Unterschiede unbeachtet bleiben dürften, wenn es um die Führung der Gesellschaft gehe. Da für sie die Höhe des politischen Bewußtseins entscheidend sei, diese aber von der sozialökonomischen Lage der Klassen abhänge, sei die Arbeiterklasse die bewußteste Klasse geblieben, so daß sie unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Größe den Führungsanspruch hätte. e) Unter der Ägide Chruschtschows wurde in der marxistisch-leninistischen Staatstheo- 18 rie die These entwickelt, der sozialistische Staat sei ein Staat des gesamten Volkes geworden, weil die Arbeiterklasse und ihre Verbündeten nach dem Verschwinden der Ausbeuterklassen das ganze Volk umfaßten. Auf ihn könne die Charakterisierung des Staates als Klassenherrschaft nicht mehr zutreffen. Seine Aufgabe bestehe in der Herstellung der klassenlosen Gesellschaft. Der Staat des gesamten Volkes sei schon kein Staat im eigentlichen Sinne mehr. In Anlehnung an ein Wort von Lenin wurde er als Halbstaut bezeichnet. Er wachse immer mehr in die Selbstverwaltung der hochorganisierten Gesellschaft hinüber. Die Volksmassen würden immer mehr in die Führung von Staat und Gesellschaft einbezogen. Funktionen der Staatsorgane würden im steigenden Maße auf gesellschaftliche Organe übertragen. Damit, so wurde gelehrt, vollziehe sich das Absterben des Staates bereits in der Phase des Sozialismus. Von der chinesischen Richtung des Weltkommunismus wurde diese Ansicht scharf bekämpft. 91;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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