Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 898

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 898 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 898); Art. 46 Die sozialistischen Produktionsgenossenschaften und ihre Rechte System sind. Wenn sie ferner nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 eigenverantwortlich ihre Ar-beits- und Lebensbedingungen gestalten, so haben sie ebenfalls mit den sozialistischen Betrieben etwas gemeinsam. 6 c) In Art. 46 Abs. 1 fehlt jedoch der ausdrückliche Hinweis, daß die Eigenverantwortlichkeit nur im Rahmen der staatlichen Leitung und Planung besteht. Indessen kann die Wendung auf der Grundlage der Gesetze nichts anderes bedeuten. Dafür spricht, daß sie Betriebe im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 3 sind und deshalb aufgrund dieses Verfassungssatzes ihre Eigenverantwortlichkeit mit der zentralen staatlichen Leitung und Planung der Grundfragen der gesellschaftlichen Entwicklung verbunden ist. Ferner haben die LPG nach Art. 46 Abs. 2 aktiv an der staatlichen Leitung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung teilzunehmen. Das wäre nicht möglich, wenn sie nicht ihr unterstellt worden wären. 7 d) Es bestätigt sich so, daß auch die LPG als sozialistische Betriebe im Sinne des Art. 41 anzusehen sind (s. Rz. 5 zu Art. 41). 8 e) Wenn Art. 46 Abs. 1 Satz 1 die ständig bessere Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bauern als eine der Funktionen der LPG bezeichnet, so muß deshalb diese Wendung im Sinne der Sicherung der wirksamen Verbindung der persönlichen mit den gesellschaftlichen Interessen sowie des vielfältigen gesellschaftlich-politischen und kulturell-geistigen Lebens (Art. 41 Satz 2) gelesen werden. Auch die Wahrnehmung der Grundrechte der Bürger gehört zu ihren Funktionen. Obwohl dies nicht ausdrücklich in Art. 46 erwähnt ist, folgt das ebenfalls aus der Anwendung des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 auf sie. 9 f) Auch sie stehen nach Art. 41 Satz 3 unter dem Schutz der Verfassung, und Eingriffe in ihre Rechte dürfen nur auf der Grundlage von Gesetzen erfolgen (Art. 41 Satz 4). 10 g) Was für die LPG gilt, trifft nach Art. 46 Abs. 4 auch für die sozialistischen Produktionsgenossenschaften der Fischer, der Gärtner und der Handwerker zu. Sie unterscheiden sich von den LPG und untereinander durch die Spezifik ihrer Produktion. 11 2. Im Lhterschied zu den volkseigenen Betrieben ist ihnen nicht gesamtgesellschaftliches Volkseigentum zur Nutzung und Bewirtschaftung übergeben, sondern sie sind Subjekte von genossenschaftlichem Gemeineigentum werktätiger Kollektive (s. Erl. zu Art. 13). 12 3. Die sozialistischen Produktionsgenossenschaften sind rechtsfähig1, so daß ihre Stellung im Rechtsverkehr keine andere ist als die der volkseigenen Betriebe (s. Rz. 65 zu Art. 42). Sie sind auch Träger von Rechten und Pflichten. 1 Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nach § 4 Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. 6. 1959 (GBl. I S. 577); die gärtnerischen Produktionsgenossenschaften nach § 4 a.a.O. in Verbindung mit § 29 a.a.O.; die Produktionsgenossenschaften des Handwerks nach § 2 Abs. 2 Verordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 21. 2. 1973 (GBl. I S. 121); die Fischereiproduktionsgenossenschaften der See- und Küstenfischer nach Ziffer 3 des Beschlusses über das Musterstatut der Fischereiproduktionsgenossenschaften der See- und Küstenfischer vom 15. 12. 1977 (GBl. 1978 I, S. 49). 898;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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