Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 874

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 874 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 874); Art. 43 Betriebe, Städte und Gemeinden in der sozialistischen Gesellschaft Diese Bestimmung setzte also voraus, daß der Rat Träger von Rechten oder Pflichten ist, ob er rechtsfähig oder juristische Person ist (s. Rz. 33 zu Art. 42), blieb dabei unklar. Es dürfte darauf nicht ankommen, denn das Entscheidende ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Im Zivilrecht gelten die Bestimmungen des ZGB über die Betriebe auch für die staatlichen Organe, und deren Teilnahme am Rechtsverkehr richtet sich nach den für ihre Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften (§11 ZGB). So ist von einer Zivilrechtsfähigkeit der Räte der örtlichen Volksvertretungen auszugehen. Sie können mit den Bürgern in zivil-rechtliche Beziehungen treten und als Träger von Volkseigentum im Grundbuch eingetragen werden. Ihre Arbeitsrechtsfähigkeit ergibt sich aus § 17 Abs. 2 AGB, wonach als Betriebe im Sinne des AGB auch Staatsorgane gelten. 4. Örtliche Gemeinschaften und Betriebe. 12 a) Primat der örtlichen Gemeinschaften. Art. 81 Abs. 2 spricht zwar von allen Angelegenheiten, die ihr Gebiet und seine Bürger betreffen und von den örtlichen Volksvertretungen zu entscheiden sind. Indessen wird der Geschäftsbereich der örtlichen Gemeinschaften schon durch den Funktionsbereich der sozialistischen Betriebe eingeschränkt, weil diese Mittelpunkt des Lebens für die in ihm Beschäftigten sein sollen (s. Rz. 9 zu Art. 42). Jedoch kommt den örtlichen Gemeinschaften in den Fragen, die sich aus den Funktionen ergeben, die sie mit den Betrieben teilen, ein Primat zu. Das ergibt sich daraus, daß die Betriebe nicht nur der politischen Leitung der zentralen, sondern auch der örtlichen Organe der Staatsmacht unterstehen (s. Rz. 23 zu Art. 41), und wird durch die normativen Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Gemeinschaften und den Betrieben bestätigt. 13 b) Art. 43 Abs. 1 Satz 2 legt den örtlichen Gemeinschaften auf verfassungsrechtlicher Grundlage die Verpflichtung auf, mit den Betrieben, also nicht nur mit den volkseigenen Betrieben, sondern mit allen Betrieben und den Genossenschaften ihres Gebietes zusammenzuarbeiten. In der einfachen Gesetzgebung wird die Zusammenarbeit der örtlichen Organe mit den Betrieben, die ihnen nicht unterstellt sind, im einzelnen festgelegt. Die Räte der Städte und Gemeinden bzw. die Räte der Stadtbezirke sind über die in den Plänen der ihnen nicht unterstellten Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie der Genossenschaften enthaltenen Aufgaben für die Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen zu informieren (§ 55 Abs. 3, § 51 Abs. 4 GöV4). Diese Informationen liefern die sachlichen Grundlagen für Verträge, die zwischen den Räten der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden sowie den Kombinatsbetrieben und VEB über den gemeinsamen Einsatz von Mitteln und Kapazitäten abzuschließen sind5. Näheres bestimmen weiterhin der erwähnte Beschluß vom 8.7.19702 sowie die Verordnung über die Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen den Räten der Städte und Gemeinden und den Betrieben zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen vom 17.7.1968 6 (s. Rz. 55 zu Art. 81). 4 Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. 7. 1973 (GBl. S. 313). 5 § 21 Abs. 5 Satz 3, § 34 Abs. 7 Satz 3 Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. 11. 1979 (GBl. I S. 355). 6 GBl. II S. 661. 874;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Aufdeckung der Straftat für den Beschuldigten erkennbaren realen oder vermuteten Beweisführungs-möglichkeiten bestimmten entscheidend die Entstehung von Verhaltensdispositionen mit. Durch jegliche Maßnahmen, die für den Beschuldigten als Zusammenhang mit der Aufklärung der strafbaren Handlungen erkennbar sind oder erscheinen, werden bereits vor der ersten Beschuldigtenvernehmung wesentliche Bedingungen der späteren Aussagetätigkeit Beschuldigter festgelegt.

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