Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 858

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 858 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 858); Art. 42 Betriebe, Städte und Gemeinden in der sozialistischen Gesellschaft 7. Betriebsverfassung. 78 a) Sozialistische Demokratie im Betrieb. Während Art. 42 Abs. 1 die Eigenschaft des Betriebes als Produktionseinheit nur in einem Nebensatz auffuhrt, obwohl diese für die Volkswirtschaft von entscheidender Bedeutung ist, ist sein wesentlicher Inhalt die Sicherung der sozialistischen Demokratie im Betrieb, weil dort festgelegt wird, daß die Werktätigen entweder unmittelbar oder mit Hilfe ihrer Organe an der Leitung mitzuwirken haben. Art. 42 Abs. 1 schließt hinsichtlich der unmittelbaren Mitwirkung an Art. 21 an. Hinsichtlich der organisierten Mitwirkung bzw. der Mitwirkung durch die Organe der Werktätigen enthalten die Art. 44 und 45 Weiteres. Auch zur sozialistischen Demokratie in den Betrieben enthält die Verfassung nur das Grundsätzliche. Näheres wird der einfachen Gesetzgebung überlassen (s. Rz. 5-7 zu Art. 42). 79 b) Leitung des Betriebes. Dominierende Figur im Betrieb ist der Direktor des Betriebes (Betriebsdirektor, Betriebsleiter). Er leitet den Betrieb (§ 32 Abs. 1 Kombinats-VO), d. h. die wirtschaftliche Einheit der materiellen Produktion, aber auch die Arbeit des Betriebskollektivs, also die gesellschaftliche Einheit der materiellen Produktion, und zwar mit dem Ziele, die geplanten Aufgaben des Betriebes zu erfüllen und gezielt zu überbieten, die Entwicklung der Werktätigen zu sozialistischen Persönlichkeiten zu fördern und ihre Arbeits- und Lebensbedingungen ständig zu verbessern (§ 18 Satz 1 AGB). Das AGB legt im folgenden weitere Pflichten des Betriebsleiters bei der Erfüllung seiner Leitertätigkeit fest. An der Spitze des Betriebes steht also nach dem Prinzip der Einzelleitung eine Person, nicht wie an der Spitze der örtlichen Verwaltungen ein Kollektiv, der Rat (s. Erl. zu Art. 83), eine Personenmehrheit. Ausdruck der Leitungsgewalt des Betriebsleiters ist sein Weisungsrecht gegenüber allen Betriebsangehörigen (§ 82 AGB). Weitere Kompetenzen ergeben sich aus zahlreichen Stellen des AGB, so insbesondere auf dem Gebiete der Arbeitsnormen und anderen Kennzahlen der Arbeitsleistung, für deren Inkraftsetzung aber die Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung erforderlich ist (§ 78 Abs. 1 AGB). Der Betriebsleiter ist das Organ des Betriebes, das die Verantwortung für das betriebliche Geschehen trägt und das dementsprechend die Entscheidungsgewalt dort hat. Ihm zur Seite stehen die leitenden Mitarbeiter, die für ihren Bereich Verantwortung tragen und Weisungsbefugnis haben. Darunter stehen die Abteilungsleiter, Meister und Brigadiere. Es besteht so eine Leitungshierarchie, deren Spitze der Betriebsleiter ist und deren Basis die Werktätigen bilden. Der Einordnung des VEB in die einheitliche sozialistische Volkswirtschaft der DDR entspricht es, daß der Betriebsdirektor vom Leiter des übergeordneten Organs berufen wird. Betriebliche Organe, wie etwa die betriebliche Gewerkschaftsleitung, haben kein Mitwirkungsrecht (s. Rz. 80-83 zu Art. 42). 80 c) Mitwirkung der Werktätigen. Der Betriebsleiter ist indessen bei der Ausübung der Einzelleitung nicht ganz frei. § 2 Produktionsbetriebsverordnung26 bestimmte zwar schon vor Erlaß der Verfassung von 1968, aber verfassungskonform, daß der Betrieb von ihm bei umfassender Mitwirkung der Werktätigen und voller Entfaltung der sozialistischen Demokratie zu leiten ist. Dem entspricht die Regelung des § 32 Abs. 1 Kombi- 26 A.a.O. wie Fußnote 3. 858;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 858 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 858) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 858 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 858)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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