Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 827

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 827 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 827); Allgemeines I. Allgemeines Art. 41 1. Unter der Verfassung von 1949. a) In der Verfassung von 1949 war lediglich die Stellung der Gemeinden und Ge- 1 meindeverbände (Art. 139-143), nicht aber die von Betrieben festgelegt worden. Art. 139 Abs. 1 verhieß den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht auf Selbstverwaltung innerhalb der Gesetze der Republik und der Länder. Für die kommunale Selbstverwaltung galt nach Art. 139 Abs. 2 das Universalitätsprinzip. Art. 140 und 141 konstituierten die demokratische Struktur der kommunalen Organe. Als Gegenstück der Selbstverwaltung begründete Art. 142 die Staatsaufsicht und beschränkte sie auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Wahrung demokratischer Verwaltungsgrundsätze. Nach Art. 143 konnten den Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben und die Durchführung von Gesetzen übertragen werden, so daß die kommunalen Körperschaften neben ihren Selbstverwaltungsangelegenheiten auch Auftragsangelegenheiten entsprechend dem herkömmlichen deutschen Gemeinderecht zu erledigen hatten. b) Indessen war die kommunale Selbstverwaltung, wie sie schon die Verfassungen 2 der Länder in der SBZ vorgeschrieben hatten (s. Rz. 32 zur Präambel) in der Praxis bereits vor Inkrafttreten der Verfassung von 1949 ausgehöhlt. Sie wurde im Zuge der Entwicklung der DDR zu einem sozialistischen Staat endgültig beseitigt (s. Rz. 41-51 zur Präambel; Siegfried Mampel, Die Entwicklung der Verfassungsordnung ., S. 526ff.). 2. Art. 41 wurde gegenüber dem Entwurf, in dem er die Nr. 40 trug, insofern geändert, 3 als im Satz 1 vor dem Wort Betriebe die Worte die sozialistischen und vor das Wort eigenverantwortliche die Wendung im Rahmen der zentralen staatlichen Planung und Leitung eingefügt wurden. 3. Die Verfassungsnovelle von 1974 setzte in Satz 1 anstelle der Worte Planung 4 und Leitung wie durchweg in der Verfassung (s. Rz. 23 zu Art. 9) die Worte Leitung und Planung. 4. Begriffe. a) Da in Art. 41 der Begriff sozialistischer Betrieb und nicht wie in Art. 12 Abs. 2 5 Satz 3 der Begriff volkseigener Betrieb verwendet wird, ist anzunehmen, daß hier nicht nur die im gesamtgesellschaftlichen Volkseigentum, sondern auch die im genossenschaftlichen Gemeineigentum werktätiger Kollektive (LPG, PGH usw.) sowie die im Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger stehenden Betriebe gemeint sind. Freilich enthält Art. 46 Spezialregelungen für die sozialistischen Produktionsgenossenschaften. Diese betreffen aber ihre innere Struktur und ihre Teilnahme an der staatlichen Leitung und Planung. Das spricht dafür, daß auch die genossenschaftlichen Betriebe unter Art. 41 fallen und durch ihn deren grundsätzliche Stellung im gesamtgesellschaftlichen System des Sozialismus bestimmt wird. Für die im Eigentum gesellschaftlicher Organisationen stehenden Betriebe versteht sich das von selbst, da die Verfassung keine Spezialregelungen für diese enthält. b) Unter Städten und Gemeinden sind territorial abgegrenzte Wohnsiedlungen mit 6 einer Mindestzahl von Einwohnern zu verstehen. Was Städte und Gemeinden unterschei- 827;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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