Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 818

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 818 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 818); Art. 39 Grundrechte und Grundpflichten der Bürger die Kindergärten und Krankenheime sind starken Pressionen unterworfen. Die Einweisung in konfessionelle Kinderheime ist äußerst schwierig. Für hilfsbedürftige Bewohner nichtstaatlicher, d. h. im wesentlichen kirchlicher Feierabend- und Pflegeheime für Hilfsbedürftige, nichtbildungsfähige Kinder und Jugendliche sowie für Kinder bedürftiger Patienten in nichtstaatlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens werden im gewissen Umfang Leistungen der Sozialfürsorge gewährt7. 39 12. Zur inneren Ordnung der Kirchen und Religionsgemeinschaften gehört die Regelung der Arbeitsverhältnisse der bei ihnen Beschäftigten. Durch Anordnung des Ministers für Arbeit und Berufsausbildung vom 18. 1. 19588 war dieser Personenkreis vom Geltungsbereich der arbeitsrechtlichen Vorschriften ausgenommen worden. Mit dem Inkrafttreten des GBA am 12. 4. 19619 trat keine Änderung der Rechtslage ein. Auch das Inkrafttreten des AGB am 1. 1. 1978 hat daran nichts geändert10. Indessen hat die Wendung in Art. 39 Abs. 2 Satz 1 in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen der DDR für dieses Rechtsgebiet zur Folge, daß die Arbeitsrechtsverhältnisse der bei den Kirchen und Religionsgemeinschaften Beschäftigten nicht abweichend vom Arbeitsgesetzbuch geregelt werden dürfen. Inwieweit auch die Bestimmungen über die disziplinarische Verantwortlichkeit (§§ 254-259 AGB) entsprechend auf die bei den Kirchen und Religionsgemeinschaften Beschäftigten anzuwenden sind, muß offenbleiben. Selbst wenn die Frage zu bejahen ist, hat das Disziplinarrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften arbeitsrechtlichen Charakter und daher mit der Disziplinargewalt der kooperativen Religionsgemeinschaften des früheren Rechts nichts mehr zu tun. Helmut Weidemann verdient in der Ansicht Zustimmung, daß die Schwierigkeiten darin liegen, den aus der Mitwirkung am kirchlichen Auftrag folgenden Besonderheiten des kirchlichen Dienstes gebührend Rechnung zu tragen. Ob Disziplinargerichte, wie Kirchengerichte, überhaupt zulässig sind, dürfte indessen fraglich sein. 40 13. Zur Ordnung der inneren Angelegenheiten gehört die Regelung der Frage der Mitgliedschaft. In den christlichen Kirchen wird die Mitgliedschaft durch die Taufe erworben. Im Gegensatz zur Verfassung von 1949 (Art. 47 und 48) enthält die Verfassung von 1968/1974 über den Austritt keine Bestimmungen. Indessen gilt die Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 13. 7. 195011 weiter. Danach ist der Austritt bei dem für den Wohnsitz zuständigen Gericht zu erklären oder als 7 Verordnung über die Verbesserung der staatlichen Leistungen der Sozialfürsorge für hilfsbedürftige Bewohner nichtstaatlicher Einrichtungen vom 15. 3. 1968 (GBl. II S. 179); Verordnung über die weitere Verbesserung der Fürsorge in den Feierabend- und Pflegeheimen vom 29.7.1976 (GBl. I S. 381); Verordnung über Feierabend- und Pflegeheime vom 1.3.1978 (GBl. I S. 125). 8 Anordnung über die arbeitsrechtliche Stellung der in kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeiter und Angestellten vom 18. 1. 1958 (GBl. I S. 84). 9 Gesetzbuch der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. 4. 1961 (GBl. I S. 27) i.d.F. vom 23. 11. 1966 (GBl. I S. 111), vom 26. 5. 1967 (GBl. I S. 89),- vom 12. 1.1968 (GBl. I S. 97), vom 11.6. 1968 (GBl. I S. 229) und vom 28. 1. 1974 (GBl. I S. 45). 10 § 15 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. 6. 1977 (GBl. I S. 185). 11 GBl. S. 660. 818;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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