Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 817

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 817 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 817); Stellung der Kirchen und der anderen Religionsgemeinschaften Art. 39 ligionsgemeinschaften behielten zwar das Recht, ihre Steuern aufgrund der staatlichen Listen zu erheben, auf Antrag sollten sie auch die notwendigen Auskünfte erhalten, praktisch wurden sie ihnen jedoch verweigert, so daß viele Gemeinden nur alte, längst überholte Listen zur Verfügung hatten. Das Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Kirchensteuern wurde für unzulässig erklärt. Zunächst wurde die Beitreibung im Klagewege vor den ordentlichen Gerichten und durch Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO gestattet. In der Rundverfügung des Ministeriums der Justiz vom 20. 2. 1956 wurde später erklärt, daß die Forderung auf Zahlung der Kirchensteuer ebenso wie die Forderung der Parteien und Massenorganisationen auf Beiträge nicht als Zivilsache im Sinne des § 9 GVG anzusehen sei, so daß der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen wurde (Einzelheiten dazu: Adalbert Kitsche, Das Steuersystem , S. 101 ff.; Erwin Jacobi, Die Zwangsbeitreibung der Kirchensteuer in der Deutschen Demokratischen Republik). Somit hat sich auch in dieser Beziehung durch die Verfassung an der Rechtswirklichkeit nichts geändert. 9. Unter der Geltung der Verfassung von 1949 erhielten die Kirchen als Entschädigung 36 für die Übernahme kirchlichen Vermögens bei der Trennung von Staat und Kirche im Jahre 1918 weiterhin Leistungen aus dem Staatshaushalt. Diese wurden im Jahre 1952 erheblich gekürzt, Anfang 1953 sogar eingestellt, aber nach der Verkündung des Neuen Kurses am 11. 6. 1953 wieder gewährt, wobei Abschläge einbehalten wurden. Derartige Leistungen erhalten die Kirchen auch heute noch. Der Rechtsweg ist aber ausgeschlossen (OGZ 2 S. 155). Das Schicksal dieser Leistungen ist ungewiß. 10. Über das Eigentum der Kirchen enthält die Verfassung von 1968/1974 keine 37 Bestimmungen. Für dieses gelten die allgemeinen Normen. Es gehört nicht zum sozialistischen Eigentum (Art. 10) und auch nicht zum persönlichen Eigentum der Bürger (Art. 11). Es ist eine besondere Form des privaten Eigentums, das verfassungsmäßig nicht garantiert ist, auf das aber die Vorschriften des Zivilgesetzbuches der DDR5 entsprechend anzuwenden sind6 (Gustav-Adolf Lübchen, Notwendige Regelungen ., S. 711). Von der Bodenreform (s. Rz. 12 zu Art. 9) wurde der Grundbesitz der Klöster, kirchlichen Kongregationen und Bistümer nicht betroffen. Im Grundbuch zu Gunsten der Kirche eingetragene Reallasten wurden jedoch für nicht einklagbar erklärt (OGZ 6, S. 31). Der landwirtschaftlich genutzte Grundbesitz ist nicht unbedeutend. Er beträgt insgesamt etwa 200 600 ha, von denen etwa 200 000 ha der evangelischen Kirche gehören. Der größte Teil mußte an LPG verpachtet werden, womit den Forderungen des Art. 14 Abs. 1 a.F. hinsichtlich seiner Nutzung zur Befriedigung gesellschaftlicher Bedürfnisse, zur Erhöhung des Volkswohlstandes und zur Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums Genüge getan wurde. 11. Die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften unterhalten in der DDR Kin- 38 dergärten, Kinderheime, Krankenhäuser, Alters- und Krüppelheime. Ihnen wird jedoch jede Erweiterung dieser Betätigung seit langem unmöglich gemacht. Insbesondere 5 Vom 19. 6.1975 (GBl. I S. 465). 6 § 3 Einführuneseesetz zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. 6. 1975 (GBl. I S. 517). 817;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 817 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 817) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 817 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 817)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen sowie Motive für gesellschaftsschädliche Handlungen Dugend-licher ausgearbeitet hat. Um es zugespitzt zu formulieren, macht dafür jeder Mitarbeiter der Untersuchungsorgane ira konkreten Fall seine eigene Theorie.

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