Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 80

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 80 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 80); Präambel Die Entwicklung der DDR Innerhalb des Politbüros des ZK der SED als dem faktisch mächtigsten Organ in der DDR, erscheint Honecker nach außen als primus inter pares. Wie die Verhältnisse faktisch sind, wird man, wie üblich, erst nach erfolgten Personalveränderungen erfahren können. Auf jeden Fall ist aber der sowjetische Einfluß auf die Personalpolitik und damit auch auf die Machtverteilung innerhalb der Partei- und Staatsführung der DDR der letztlich ausschlaggebende Faktor. Das ergibt sich aus der Stellung der DDR als eines Protektorats neuen Typs der Sowjetunion. 69 4. Die nach dem Abschluß des Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. 12. 1972, der von der DDR am 13. 6. 1973 ratifiziert worden war77, einsetzende weltweite Anerkennung der DDR als Staat (s. Rz. 61 zu Art. 1) hat für die Verfassungswirklichkeit der DDR keine spürbaren Auswirkungen gehabt. Die von manchen erhoffte Liberalisierung des Herrschaftssystems trat nicht ein. 70 5. Dasselbe gilt für die Unterzeichnung der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. 8. 1975 durch die DDR und die Ratifikation der Internationalen Konvention über zivile und politische Rechte vom 16. 12.1966 am 2. 11. 1974 78 und deren Inkrafttreten auch für die DDR am 23. 3. 197679. Die genannte Konvention ergänzte zwar die formelle Rechtsverfassung der DDR von 1968 in der Fassung von 1974. Denn sie enthält einige Grundrechte, welche die Verfassungsurkunde nicht enthält, nämlich - das Auswanderungsrecht (Art. 12 Abs. 2 Konv.), - das Recht auf freie Information (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 Konv.), - das Recht auf Schutz der Intimsphäre, das über das Recht auf Persönlichkeit in Art. 30 DDR-Verfassung hinausgeht, darunter vor allem das nicht in der DDR-Verfassung enthaltene Recht auf Schutz des Briefgeheimnisses (Art. 17 Abs. 1 Konv.). Aber trotz des eindeutigen Wortlautes der genannten Normen der Konvention legen die DDR-Verantwortlichen diese nach ihrem Grundrechtsverständnis aus (s. Rz. 44 zu Art. 19) und machen von den durch die Konvention gestatteten Möglichkeiten zur Beschränkung der Rechte so Gebrauch, daß die Ausnahme der Beschränkung zur Regel wird. Dieses Verhalten ist zwar als Verletzung der Konvention zu werten (Siegfried Mam-pel, Zum Vergleich - Die Verfassungsreform in der DDR, S. 375); die DDR-Verantwort-lichen haben hieraus jedoch noch keine Konsequenzen gezogen. 71 6. Trotzdem haben die Entspannung im innerdeutschen Verhältnis, die Schlußakte von Helsinki und die formelle Geltung der politischen Menschenrechtskonvention in der DDR bewirkt, das sich mehr als früher Regimekritiker, also Persönlichkeiten, die aus marxistisch-leninistischer Sicht das Herrschaftssystem der DDR bemängeln oder sogar verurteilen, und auch Regimegegner, also solche, die das Herrschaftssystem der DDR grundsätzlich ablehnen, zu Wort melden. Bis jetzt sind die DDR-Verantwortlichen jedoch mit diesen noch fertig geworden. Dabei setzten sie neben den üblichen Mitteln der Sanktion auch die Ausweisung aus der DDR zur Abwehr ein. 77 GBl. II S. 26. 78 GBl. II S. 57. 79 GBl. II S. 108. 80;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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