Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 797

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 797 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 797); Garantien des Rechts auf Achtung, Schutz und Förderung von Ehe und Familie Art. 38 des Wohnsitzes und der Wohnung, über die grundsätzlichen Fragen der Haushaltsführung und über die Erziehung der Kinder nur gemeinsam entschieden werden. Die Aufwendungen zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Ehegatten, der minderjährigen und der im Haushalt lebenden volljährigen Kinder sind von den Ehegatten und den Kindern entsprechend ihren Kräften, ihrem Einkommen und ihren sonstigen Mitteln durch Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen gemeinsam zu erbringen. Ein Ehegatte, der keine eigenen Einkünfte oder Mittel hat, leistet seinen Beitrag allein durch Arbeit im Haushalt und die Betreuung der Kinder (wegen der Wertung der Tätigkeit der Hausfrau, die Kinder erzieht, als gesellschaftlich-nützliche Tätigkeit s. Rz. 4 zu Art. 2 und 38 zu Art. 24). Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, zu den Familienaufwendungen beizutragen, hat der andere sie allein zu erbringen. Die Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten sind wie folgt geregelt: Die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworbenen Sachen, Vermögensrechte und Ersparnisse gehören beiden Ehegatten gemeinsam. Den Arbeitseinkünften sind Einkünfte aus Renten, Stipendien oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen gleichgestellt. Jedem Ehegatten allein gehören die vor der Eheschließung erworbenen, die ihm während der Ehe als Geschenk oder als Auszeichnung zugewendeten und die durch Erbschaft zugefallenen Sachen und Vermögensrechte. Desgleichen sind Alleineigentum jedes Ehegatten die nur von ihm zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse oder zur Berufsausübung genutzten Sachen, soweit nicht ihr Wert, gemessen am gemeinschaftlichen Einkommen und Vermögen, unverhältnismäßig groß ist. Abweichende Vereinbarungen der Ehegatten sind zulässig, wenn sie schriftlich getroffen sind. Über Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, die der gemeinsamen Lebensführung der Familie dienen, sind abweichende Vereinbarungen indessen unzulässig. Verfügungen über Sachen und Vermögensrechte des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens treffen die Ehegatten im beiderseitigen Einverständnis. Gegenüber Außenstehenden kann jeder Ehegatte die Gemeinschaft allein vertreten. Die Verfügung ist jedoch unwirksam, wenn dem Dritten bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts ein entgegenstehender Wille des anderen Ehegatten bekannt ist. Über Häuser und Grundstücke können die Ehegatten nur gemeinsam verfügen. Für während der Ehe entstandene persönliche Verbindlichkeiten und Unterhaltsverpflichtungen eines Ehegatten haftet nach seinem persönlichen Vermögen auch das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen. Leben die Ehegatten getrennt, weil einer von ihnen die eheliche Gemeinschaft nicht fortführen will oder beide dazu nicht bereit sind, so bleiben die durch die Ehe begründeten Pflichten weiterbestehen. Unterhaltsberechtigt ist der Ehegatte, der wegen Alter, Krankheit, der Erziehung der Kinder oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, sich durch Arbeit oder aus anderem Einkommen die Mittel zu einer den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten entsprechenden Lebensführung selbst zu verschaffen. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte keinen Beruf erlernt, kann er für die Dauer einer Berufsausbildung Unterhalt fordern und darf nicht auf die Übernahme einer anderen Arbeit verwiesen werden. Der Unterhaltsverpflichtete hat dem Unterhaltsberechtigten, soweit er unter Berücksichtigung seiner eigenen Bedürfnisse oder seiner sonstigen Verpflichtungen dazu in der Lage ist, diese Mittel oder einen entsprechenden Zuschuß als Unterhalt zu gewähren. Ein Ehegatte, der mit der Trennung gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten schwer verstößt oder durch einen solchen Verstoß dem anderen einen Anlaß zur Trennung gibt, kann Unterhalt nicht beanspruchen. Befindet sich ein Kind im 797;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 797 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 797) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 797 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 797)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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