Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 792

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 792 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 792); Art. 38 Grundrechte und Grundpflichten der Bürger 2. Charakter und Inhalt. a) Art. 38 Abs. 1 Satz 1 stellt eine Institutsgarantie für die Ehe und für die Familie dar, ähnlich wie das persönliche Eigentum der Bürger als Institut gewährleistet ist (s. Rz. 10 zu Art. 11). Es wäre also ein Verstoß gegen die Verfassung, die Ehe als eine auf Lebenszeit geschlossene Gemeinschaft von Mann und Frau abzuschaffen. Dahingehende Absichten würden freilich der marxistisch-leninistischen Familienpolitik widersprechen (Gisela Helwig, Hauptartikel Familie im DDR-Handbuch). Andererseits verbietet die Verfassung auch nicht das ständige Zusammenleben von zwei Menschen verschiedenen Geschlechts ohne Ehe. Freilich erwachsen aus einer solchen Lebensgemeinschaft nicht die gleichen Rechtsfolgen wie aus einer Ehe (Brigitte Udke, Hausarbeitstag bei Lebensgemeinschaft?). Auch das eheähnliche Zusammenleben von zwei Menschen gleichen Geschlechts ist nicht verboten. Das StGB stellt nur Handlungen unter den gleichen Voraussetzungen unter Strafe, unter denen Nötigung und Mißbrauch zu sexuellen Handlungen allgemein unter Sanktion stehen, oder dann, wenn ein Kind zu sexuellen Handlungen mißbraucht wird oder ein Erwachsener mit einem Jugendlichen gleichen Geschlechts sexuelle Handlungen vornimmt1. Indessen werden homosexuelle Beziehungen moralisch verurteilt, da nach der marxistisch-leninistischen Moralauffassung gleichgeschlechtliche Handlungen stets als geeignet betrachtet werden, die Herausbildung sexuell-ethischer Normen und Wertvorstellungen zu vereiteln, die normale sexuelle Entwicklung junger Menschen zu beeinträchtigen und die Aufnahme echter - auf Zuneigung und Liebe basierender - Partnerbeziehungen zu erschweren oder zu verhindern (Lehrkommentar zum StGB, Anm. 1 zu § 151, S. 136/137). Verfassungsrechtlich ist es auch verboten, Kinder generell von ihren Eltern zu trennen und dadurch die Familienbildung zu verhindern. Unter Familie ist auch die Kleinfamilie zu verstehen, die u. U. nur aus einem Elternteil und einem Kind besteht. So bilden auch eine Mutter und ein außerhalb der Ehe geborenes Kind eine Familie, weil für das außerehelich geborene Kind dieselben Rechte gelten wie für das in der Ehe geborene Kind (s. Rz. 10-12 zu Art. 38). Für die Mutterschaft kann es indessen keine Institutsgarantie geben, denn sie ist ein biologischer Tatbestand, der nicht erst durch Rechtsordnung geschaffen wird. Wenn die Mutterschaft unter den besonderen Schutz des Staates gestellt wird, so werden damit lediglich Folgerungen aus einem biologischen Tatbestand gezogen. Der Schutz für die Mutterschaft besteht ohne Rücksicht darauf, ob eine Ehe besteht oder nicht. b) Art. 38 Abs. 1 Satz 2 enthält ein subjektives Recht des Bürgers im Sinne der marxistisch-leninistischen Grundrechtskonzeption (s. Rz. 21 31 zu Art. 19). Es handelt sich dabei um eine Entfaltung des persönlichen Status des Bürgers. Insofern hat Art. 38 Abs. 1 Satz 2 den Art. 30 Abs. 1 zum Obersatz (s. Rz. 5 zu Art. 30). Infolgedessen ist auch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 durch die sozialistische Gesellschafts- und Staatsordnung immanent beschränkt. Nur unter diesem Aspekt kann als mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 vereinbar gehal- 1 §§ 122, 148-151 Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. 1. 1968 (GBl. I S. 1) in der Neufassung vom 19. 12. 1974 (GBl. 1975 I, S. 14), in der Fassung des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 7. 4. 1977 (GBl. I S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. 6. 1979 (GBl. I S. 139).;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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