Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 78

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 78 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 78); Präambel Die Entwicklung der DDR Gründe wurde nichts verlautbart. Über sie können nur Mutmaßungen angestellt werden. Als wahrscheinlich kann aber gelten, daß bei einer öffentlichen Diskussion auch die Behandlung einer der Punkte der Verfassungsänderung nicht zu umgehen gewesen wäre: die Frage der deutschen Nation und die Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands (s. Rz. 65 zur Präambel). 65 3. Einzelheiten der Verfassungsrevision werden an den einschlägigen Stellen dieses Kommentars erläutert. Hier ist auf die Grundzüge einzugehen. Nach Gert Egler/Hans-Dietrich Moschütz (Zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der DDR, S. 359) ist die verfassungsrechtlich präzisere Widerspiegelung des Klassenwesens unseres Staates und seiner Politik der Angelpunkt der Verfassungsrevision. Sie fahren fort: In Verbindung mit der Neufassung der Präambel ist verfassungsrechtlich damit die in der Wirklichkeit vollzogene Tatsache zum Ausdruck gebracht, daß in der DDR sowohl von den inneren als auch von den äußeren Bedingungen und Positionen her der Sieg der sozialistischen Gesellschaftsordnung unwiderruflich und endgültig ist. Weil es zweifelhaft erscheint, ob die Unwiderruflichkeit des Sieges des Sozialismus in der DDR verfassungsrechtlich noch deutlicher gemacht werden mußte, als das bereits in der Verfassung von 1968 geschehen war, liegt der Schluß nahe, daß die Erläuterung von Egler/Moschütz auf ihren eigentlichen Sinn hin untersucht werden muß. Dabei ergibt sich, daß damit zunächst die Tilgung des Begriffs deutsche Nation und des Verfassungsauftrages in Art. 8 Abs. 2 a. F. (normale Beziehungen zwischen beiden deutschen Staaten, Überwindung der Spaltung Deutschlands, Annäherung der beiden deutschen Staaten bis zur Vereinigung auf der Grundlage der Demokratie und des Sozialismus) gemeint sind (s. Rz. 4-8 zur Präambel). Damit hatte die Abgrenzungspolitik der DDR-Ver-antwortlichen ihren verfassungsrechtlichen Ausdruck gefunden. Weiter ist aber auch das gemeint, was Gerhard Schüßler (Partei, Staat und Recht in der sozialistischen Gesellschaft, S. 1962) als die Fixierung der Unwiderruflichkeit des Bündnisses der DDR mit der UdSSR bezeichnet (s. Rz. 15-22 zu Art. 6). Als weiteren Grundzug nennt Schüßler die verfassungsrechtliche Festlegung der sogenannten Hauptaufgabe, wie sie auf dem VIII. Parteitag beschlossen worden war (weitere Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität, s. Rz. 20-25 zu Art. 2). Hervorzuheben ist ferner, daß durch die Verfassungsnovelle Teile des Gesetzes über den Ministerrat der DDR vom 16. 10. 1972 75 in Verfassungsrang erhoben wurden. Damit wurde die neue Kompetenzverteilung zwischen Ministerrat und Staatsrat konstitutionell festgeschrieben. Bei dieser Gelegenheit wurde formell auch die Stellung der Volkskammer gestärkt, ohne daß diese aus ihrem Schattendasein herausgehoben worden wäre. 75 GBl. I S. 253. 78;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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