Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 778

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 778 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 778); Art. 36 Grundrechte und Grundpflichten der Bürger Artikel 36 (1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität. (2) Dieses Recht wird durch eine steigende materielle, soziale und kulturelle Versorgung und Betreuung alter und arbeitsunfähiger Bürger gewährleistet. Übersicht I. Das Recht auf Fürsorge im Alter und bei Invalidität 1. Vorgeschichte 2. Charakter und Inhalt des Rechts II. Garantie des Rechts auf Fürsorge im Alter und bei Invalidität 1. Träger 2. Renten 3. Sonstige Betreuung Literatur: wie zu Art. 35; ferner: Paul Caesar, Die sozialrechtlichen Ansprüche bei Übersiedlung aus der Bundesrepublik in den anderen Teil Deutschlands, Vortrag vor dem Zweiten Deutschen Sozialgerichtstag, Stuttgart, 1967, Band 5 der Schriftenreihe des Deutschen Sozialgerichtstages, Wiesbaden, 1968 - Dieter Schewe, Der Sozialhaushalt in beiden Teilen Deutschlands, Vortrag vor dem Zweiten Deutschen Sozialgerichtstag, Stuttgart, 1967, Band 5 der Schriftenreihe der Deutschen Sozialgerichtstages, Wiesbaden, 1968. I. Das Recht auf Fürsorge im Alter und bei Invalidität 1. Vorgeschichte. 1 a) Die Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Invalidität im Zusammenhang mit anderen Wechselfällen des Lebens regelte die Verfassung von 1949 in Art. 16 Abs. 3 (s. Rz. 1 zu Art. 35). 2 b) Im Entwurf trug der Art. die Nr. 35. Art. 36 Abs. 2 wurde gegenüber dem Entwurf insofern geändert, als darin die Worte kulturelle Versorgung anstelle der Worte kulturell-geistige Versorgung gesetzt wurden. 2. Charakter und Inhalt des Rechts. 3 a) Mit Art. 36 wird die Reihe der sozialen Grundrechte fortgesetzt. Im Unterschied zu Art. 35 geht es bei Art. 36 nicht um die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitskraft der in Arbeit Stehenden, sondern um die Sicherstellung im Alter und bei Invalidität. Die im Gegensatz zur Verfassung von 1949 vorgenommene Trennung der sozialen Sicherung in zwei Bereiche kann als Zeichen dafür genommen werden, daß die Sachverhalte unterschiedlich gewertet werden. Ursächlich hierfür ist, daß eine produktionsorientierte Gesellschaft an der sozialen Sicherung der Alten und Invaliden nicht das gleiche Interesse aufbringt wie an der Erhaltung von Gesundheit und Arbeitskraft der in Arbeit Stehenden. Eine Untersuchung des Sozialhaushalts der DDR zeigte 1967, daß die Rentner und andere Personen außerhalb des Erwerbslebens in der Entwicklung der Sozialleistungen gegenüber den Personen im Erwerbsleben benachteiligt werden (Dieter Schewe, Der Sozialhaushalt ). Daran hat sich trotz Verbesserungen in den Rentenleistungen nichts geändert. Insbesondere gibt es keine laufenden Anpassungen der Renten an die Veränderungen der Durchschnittslöhne und -gehälter der Versicherten. 778;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 778 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 778) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 778 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 778)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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