Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 732

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 732 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 732); Art. 30 Grundrechte und Grundpflichten der Bürger Recht, sich an einem beliebigen Ort niederzulassen. Art. 8 Satz 2 bestimmte, daß die Staatsgewalt diese Freiheiten nur aufgrund der für alle Bürger geltenden Gesetze einschränken oder entziehen konnte. Aus der Stellung des Art. 8 im Gefüge der Verfassung von 1949 konnte entnommen werden, daß der Freiheitssatz Obersatz anderer Grundrechte, so der anderen in Art. 8 aufgezählten, der Meinungsfreiheit (Art. 9), des Versammlungsrechts (Art. 9), des Vereinigungsrechts (Art. 12), der Koalitionsfreiheit (Art. 14) sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 41), war. Jede Betätigungsmöglichkeit, die nicht unter einen besonderen Schutz fiel, war durch den allgemeinen Schutz der Freiheit der Person als gewährleistet anzusehen, darunter auch die Willensfreiheit. Art. 8 schützte also mehr als nur die körperliche Freiheit. Auch die politische Freiheit des einzelnen fiel unter seine Geltung. Wenn auch der Schutz der geschichtlichen Entwicklung entsprechend sich zunächst gegen die öffentliche Gewalt richtete, fiel unter ihn auch der gegen Bedrohung durch Dritte. Wenn Eingriffe in das Freiheitsrecht nur auf der Grundlage der für alle Bürger geltenden Gesetze für zulässig erklärt wurden, so war damit schon gesagt, daß nur die Staatsgewalt zu solchen Eingriffen befugt war. Aber die Staatsgewalt war nicht schlechthin zu Eingriffen befugt - das hätte den Freiheitssatz seines Inhalts beraubt -, sondern nur, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage vorhanden war. Bei strenger Auslegung mußte diese Grundlage ein Gesetz in formellem Sinne, durfte also nicht ein Normativakt anderer Art, wie etwa eine Regierungsverordnung, sein. In der Praxis wurde jedoch auch anders verfahren. So war die Bestrafung von unbefugtem Waffenbesitz und von Waffenverlust durch Verordnung geregelt worden \ Die Wendung auf Grund der für alle Bürger geltenden Gesetze schloß Eingriffe durch Gesetze, die sich ausschließlich gegen bestimmte Gruppen oder Personen richteten, aus. Die Verfassung von 1949 enthielt keine ausdrücklichen Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Menschen. Da jedoch das Freiheitsrecht nicht verwirklicht werden kann, ohne daß auch Leben und körperliche Unversehrtheit gewährleistet sind, war auch deren Schutz als in den Schutz der persönlichen Freiheit eingeschlossen anzusehen. Die Interpretation der Verfassung von 1949 im marxistisch-leninistischen Sinne (s. Rz. 41 zur Präambel) wirkte sich besonders auf die Auslegung des Freiheitssatzes aus. Politische Freiheit wurde als Einsicht in die von der marxistisch-leninistischen Parteiführung erkannten Notwendigkeiten aufgefaßt (s. Rz. 8 11 zu Art. 19). Die Gestaltung und Handhabung des politischen Strafrechts (Unrecht als System, Band I, S. 10 ff., Band II, S. 93 ff., Band III, S. 107 ff., Band IV, S. 97 ff.) zeigen, daß schon seit der Gründung der DDR die persönliche Freiheit dann entzogen wurde, wenn die engen Grenzen des politisch Erlaubten überschritten wurden. 2 2. Im Entwurf trug der Art. die Nr. 26 (wegen der Gründe s. Rz. 10 zu Art. 21). Im übrigen weicht die Endfassung nicht von ihm ab. 1 1 Verordnung über die Bestrafung von unbefugtem Waffenbesitz und von Waffenverlust vom 29. 9- 1955 (GBl. I S. 649). 732;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 732 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 732) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 732 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 732)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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