Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 730

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 730 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 730); Art. 29 Grundrechte und Grundpflichten der Bürger III. Die Garantien des Vereinigungsrechts 1. Die Verfassung enthält in Art. 29 keine Garantien des Vereinigungsrechts. Für sie wird offenbar die politische Garantie durch die sozialistische Gesellschafts- und Staatsordnung (s. Rz. 24 zu Art. 19) und die juristische Garantie durch Art. 19 (s. Rz. 25 zu Art. 19) verfassungsrechtlich für ausreichend gehalten. 2. In der einfachen Gesetzgebung wird für die registrierten Vereinigungen eine Garantie für die Ausübung ihrer Tätigkeit gegeben. In § 4 Verordnung vom 9.11. 1967® war den staatlichen Organen aufgetragen worden, im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu gewährleisten, daß registrierte Vereinigungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend unterstützt wurden. Die Verordnung vom 6. 11. 1975 8 9 enthält eine entsprechende Vorschrift nicht mehr. (Wegen der Einhaltung der politischen UN-Menschenrechtskonvention s. Rz. 42-44 zu Art. 19). 8 A.a.O. wie Fußnote 1. 9 A.a.O. wie Fußnote 3.;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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