Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 680

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 680 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 680); Art. 25 Grundrechte und Grundpflichten der Bürger Die Parallele zum Verhältnis des Rechts auf Mitgestaltung zum Recht auf Arbeit (s. Rz. 6 zu Art. 24) ist evident. 4 b) Das Verhältnis zwischen dem Recht auf Bildung und dem Recht auf Mitgestaltung findet ferner darin seinen Ausdruck, daß die Realisierung des Rechts auf Bildung ebenso wie die des Rechts auf Arbeit Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Mitgestaltung ist (Frithjof Kunz, Die verfassungsmäßigen Grundrechte auf dem Gebiet der sozialistischen Arbeit, S. 741) (s. Rz. 6 12 zu Art. 24). Walter Ulbricht führte dazu bei der Begründung des Verfassungsentwurfs (Die Verfassung des sozialistischen Staates deutscher Nation, S. 355) aus, durch das Grundrecht auf Bildung werde jeder Bürger in die Lage versetzt, mit der raschen Entwicklung auf gesellschaftlichem, wissenschaftlich-technischem und geistig-kulturellem Gebiet Schritt zu halten; so könne er bewußt und mit Sachkenntnis mitarbeiten und mitentscheiden. 5 c) Schließlich ist die Ausübung des Rechts auf Bildung eine Garantie für das Recht auf Arbeit, weil sie die Qualifikation verleiht, der entsprechend das Recht auf einen Arbeitsplatz gegeben ist (Art. 24 Abs. 3, s. Rz. 47 zu Art. 24). 6 d) Seinem Inhalt nach ist der Begriff Bildung im weitesten Sinne zu verstehen. Er umfaßt also auch die geistige und körperliche Ausbildung und die Erziehung (s. Rz. 12 zu Art. 17). Nach Hermann Klenner (Studien über die Grundrechte, S. 113) verhindere die Beachtung der gesellschaftlichen Funktion des Rechts auf Bildung die oft anzutreffende ökonomistische Interpretation des Rechts auf Bildung als eines ausschließlich der Vervollständigung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienenden Grundrechts. In Wirklichkeit gehe zwar das sozialistische Bildungssystem von der ökonomischen und wissenschaftlich-technischen Zielsetzung des siegreichen Sozialismus aus, umfasse aber weit mehr als die Berufsausbildung und die Erwachsenenqualifizierung. Im Verwirklichungsprozeß des Rechts auf Bildung, in dem sich alle Rechte des Bürgers im Bereich der ideellen Produktion zusammenfassen ließen, eigneten sich die Massen immer umfassender und tiefgreifender die ideologischen Voraussetzungen für die sachkundige Anwendung der natürlichen und gesellschaftlichen Entwicklungsgesetzmäßigkeiten für ihre Freiheit an und rissen die Schranken nieder, die sie vom Wissen um die Entwicklung von Natur und Gesellschaft trennten. Zur Bildung im Sinne des Art. 24 gehört also auch die Aneignung der Kenntnisse von den Lehren des Marxismus-Leninismus und des entsprechenden sozialistischen Bewußtseins. In kritischer Sicht ist also Bildung in diesem Sinne auch das Ergebnis einer ideologischen Indoktrination. Die Verfassung bringt diesen Inhalt des Begriffs Bildung in der Formulierung der Erziehungsziele in Art. 25 Abs. 2 zum Ausdruck. Die Menschen, die zur sozialistischen Gemeinschaft (s. Rz. 29ff. zu Art. 3) gehören, sollen nicht nur über eine hohe Allgemeinbildung und Spezialbildung verfügen, sondern auch vom Geist des sozialistischen Patriotismus und Internationalismus durchdrungen sein. Noch deutlicher sind die Bildungs- bzw. Erziehungsziele in § 5 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem1 formuliert (s. Rz. 12,13 zu Art. 17). 7 e) Diese Zielsetzung beschränkt die Substanz des Rechts auf Bildung. Wie alle Grundrechte steht seine Ausübung unter der Suprematie der marxistisch-leninistischen Partei. Auch die Grenzen des Rechts auf Bildung werden von ihr bestimmt (s. Rz. 14 zu Art. 19). Die Beschränkung der Substanz besteht nicht so sehr auf dem wissenschaftlich- 1 Vom 25. 2. 1965 (GBl. I S. 83). 680;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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