Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 667

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 667 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 667); Das Recht auf Arbeit Art. 24 Wahl eines Berufs, für den eine Ausbildung an einer Universität, Hochschule oder Fachschule notwendig ist, wird durch die Zulassungsbeschränkungen (s. Erl. zu Art. 26) begrenzt. Mit der Beschränkung der freien Wahl der Ausbildung wird auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes eingeschränkt. Bereits der Erwerb einer persönlichen Qualifikation, die eine der Voraussetzungen fiir die Ausübung des Rechts auf einen Arbeitsplatz und dessen freie Wahl ist, wird von den gesellschaftlichen Erfordernissen abhängig gemacht. Für den Nachwuchs wiegen diese in bezug auf das Recht auf einen Arbeitsplatz und dessen freie Wahl doppelt. j) Für Hoch- und Fachschulabsolventen wird die freie Wahl des Arbeitsplatzes inso- 26 fern beeinträchtigt, als sie veranlaßt werden, nach Ablegen des Examens einen Arbeitsvertrag abzuschließen, der ihnen von der zuständigen Stelle angeboten wird. Die Kündigung dieses Arbeitsvertrages ist beiderseits erst zum Ende des dritten Jahres und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig. Erst nach Ablauf der drei Jahre gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriftenl8. Die Zulassung zum Studium wird von der Bereitschaft abhängig gemacht, einen angebotenen Arbeitsvertrag abzuschließen 19. k) Gesellschaftliche Interessen können zu weiteren Einschränkungen des Rechts auf ei- 27 nen Arbeitsplatz und dessen freie Wahl für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer führen. Kurzfristig kann das Verbleiben an einem gewählten Arbeitsplatz unterbrochen werden. So kann einem Arbeiter oder Angestellten eine andere Arbeit in demselben Betrieb (einschließlich eines Betriebsteiles am selben Ort) oder in einem anderen Betrieb am selben Ort übertragen werden, wenn das zur Erfüllung wichtiger betrieblicher oder volkswirtschaftlicher Aufgaben erforderlich ist. Die Übertragung ist nur für die Dauer von vier Wochen im Kalenderjahr zulässig, es sei denn, der Betroffene stimmt einer längeren Dauer zu (§ 85 AGB). Infolge Betriebsstörungen oder Warte- und Stillstandszeiten, die einen Arbeiter oder Angestellten hindern, in seinem Arbeitsbereich zu arbeiten, kann ihm eine andere Arbeit im Betrieb oder, falls das nicht möglich ist, in einem anderen Betrieb am selben Ort übertragen werden (§ 86 AGB). In Rechtsvorschriften kann für bestimmte Gruppen von Werktätigen festgelegt werden, daß ihnen aus wichtigen Gründen eine andere Arbeit am selben oder an einem anderen Ort bis zur Dauer von sechs Monaten, bei Lehrkräften und Erziehern für die Dauer des Schuljahres bzw. Lehrjahres übertragen werden kann (§ 87 Abs. 1 AGB). Soll eine andere Arbeit für länger als zwei Wochen oder in einem anderen Betrieb am selben Ort übertragen werden, muß die betriebliche Gewerkschaftsleitung zustimmen. In Notfällen kann zu administrativer Zuweisung von Arbeitsplätzen gegriffen wer- 28 den. So kann während des Verteidigungszustandes (s. Rz. 17 zu Art. 52) jeder arbeitsfähi- 18 Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung des Einsatzes der Hoch- und Fachschulabsolventen des Direktstudiums und die Förderung der Absolventen beim Übergang vom Studium zur beruflichen Tätigkeit - Absolventenordnung - vom 3. 2. 1971 (GBl. II S. 297); Erste Durchführungsbestimmung dazu vom 3. 2. 1971 (GBl. II S. 301); Zweite Durchführungsbestimmung dazu vom 15. 5.1971 (GBl. II S. 442). 19 Anordnung über die Bewerbung, die Auswahl und Zulassung zum Direktstudium an den Universitäten und Hochschulen - Zulassungsordnung - vom 1. 7. 1971 (GBl. II S. 486); Anordnung über die Bewerbung, die Auswahl und Zulassung zum Direktstudium an den Ingenieur-und Fachschulen - Zulassungsordnung - vom 15. 4. 1972 (GBl. II S. 221). 667;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung untersteht dem Leiter der Abteilung. In Abwesenheit des Leiters der Abteilung trägt er die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ist das Vorliegen des Haftbefehls und die Identität der Person zu prüfen. Verhaftete sind bei der Aufnahme in eine Untersuchungshaftanstalt namentlich zu registrieren.

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