Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 633

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 633 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 633); Das geltende objektive Wahlrecht Art. 22 2. Interpretation durch einfache Gesetzgebung. Die Verfassung von 1968/1974 re- 18 gelt nur das Grundsätzliche über die Wahlen. Die Einzelheiten sind der einfachen Gesetzgebung überlassen, obwohl die Verfassung auf diese nicht verweist. Maßgebend ist das Wahlgesetz von 1976. Zur Interpretation der Verfassungssätze über das subjektive und das objektive Wahlrecht ist dieses heranzuziehen. Zur gesellschaftlichen Funktion derWahlen heißt es in der Präambel des Wahlgesetzes von 1976: Die Wahlen zu den Volksvertretungen sind Höhepunkte im gesellschaftlichen Leben der Deutschen Demokratischen Republik. Ihre Vorbereitung und Durchführung dient der Stärkung der sozialistischen Staatsmacht und der weiteren Entfaltung und Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie. 3. Das aktive und das passive Wahlrecht. a) Die Bestimmungen über das aktive und das passive Wahlrecht in der Verfassung 19 von 1968 schlossen an die Regelungen der Verfassung von 1949 und der Wahlgesetze an. Jedoch wurde das passive Wahlrecht für die Wahlen zu den örtlichen Volksvertretungen durch Art. 22 Abs. 2 Satz 1 statt an die Vollendung des 21. an die Vollendung des 18. Lebensjahres geknüpft. Durch die Novelle zum Wahlgesetz 1963 vom 17. 12. 196913 wurde dieses der Verfassung von 1968 angepaßt. Mit der Verfassungsnovelle von 1974 wurde auch das passive Wahlrecht für die Volkskammer auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt. Dem entspricht § 4 des Wahlgesetzes 1976. b) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Bürger der DDR. Unter Bürger im Sinne 20 des Art. 22 sind die Staatsbürger der DDR zu verstehen. Wer Staatsbürger ist, bestimmt das Staatsbürgerschaftsgesetz vom 20. 2.196714 (s. Rz. 76ff. zu Art. 19). Das Wahlgesetz 1963 sprach in der ursprünglichen Fassung des § 3 im Zusammenhang mit dem passiven Wahlrecht von allen wahlberechtigten Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik und ihrer Hauptstadt Berlin. In der Fassung des § 3 von 1969 entfiel die Anführung der Hauptstadt Berlin. Die Bürger des Ostsektors der Stadt werden seit dem Erlaß des Staatsbürgerschaftsgesetzes als Bürger der DDR betrachtet (s. Rz. 80 zu Art. 19). c) Das aktive Wahlrecht für die Wahl zu den Bezirks- und Kreistagen, Stadtver- 21 ordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen ist daran geknüpft, daß der Bürger seinen Wohnsitz in dem betreffenden Bezirk, dem Kreis, der Stadt, dem Stadtbezirk oder der Gemeinde hat (§ 3 Abs. 2 Wahlgesetz 1976). Eine Dauer des Wohnsitzes ist nicht vorgeschrieben. d) § 1 Abs. 2 Wahlgesetz 1976 verlangt, daß die Arbeiter, Genossenschaftsbauern, An- 22 gehörigen der Intelligenz und anderen Werktätigen durch die Wahlen ihre besten Vertreter als Abgeordnete in die Volksvertretungen entsenden. In § 1 Abs. 2 Wahlgesetz 1963 hatte es geheißen, die Bevölkerung entsende ihre besten Vertreter, die sich durch hervorragende Taten, ihre Initiative und ihre Verbundenheit mit dem werktätigen Volke auszeichen, als Abgeordnete in die Volksvertretungen. Wenn das Wahlgesetz 1976 also darauf verzichtet zu erläutern, wodurch sich die Abgeordneten als beste Vertreter aus- 13 GBl. 1970 I, S. 1. 14 Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik (Staatsbürgerschaftsgesetz) vom 20. 2. 1967 (GBl. I S. 3). 633;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 633 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 633) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 633 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 633)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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