Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 631

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 631 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 631); Das geltende objektive Wahlrecht Art. 22 (Art. 51 Abs. 2, 109 Abs. 3, 140 Abs. 3) unterlaufen. Denn wenn etwas in ein Verhältnis gesetzt werden soll, muß etwas gleichartig anderes vorhanden sein. Das Verhältniswahlrecht setzt voraus, daß mindestens zwei Vorschläge, die jeweils eine Liste von Kandidaten enthalten, den Wählern zur Auswahl vorgelegt werden. Obwohl das Verhältniswahlrecht durch die Praxis ausgeschaltet wurde, enthielten auch die Wahlgesetze 1950, 1954,1958 in ihrem jeweiligen § 1 die Klausel über das Verhältniswahlrecht. Nur in § 1 Wahlgesetz 1957 fehlte sie. Das Wahlgesetz 1963 verzichtete endgültig darauf, in die Aufzählung der Wahlgrundsätze das Verhältniswahlrecht aufzunehmen. f) Obwohl nach Art. 54 Satz 2 der Verfassung von 1949 die Wahlfreiheit und das 12 Wahlgeheimnis gewährleistet werden sollten, sah die Wirklichkeit anders aus. Darüber legen zahlreiche empirische Befunde Zeugnis ab (Dokumente und Materialien in Die Wahlen in der Sowjetzone sowie in der Sammlung Unrecht als System). g) So verwundert es nicht, daß es gelang, seit 1950 die Volksvertretungen in der 13 DDR so zusammenzusetzen, daß sie ausschließlich aus Mitgliedern der SED und aus Parteigängern der SED in den anderen Parteien und den Massenorganisationen bestanden. h) Offensichtlich machte es der Rechtswissenschaft der DDR Schwierigkeiten, zwi- 14 sehen dem objektiven Wahlrecht und der Wirklichkeit Harmonie festzustellen. Jedenfalls sah sich Walter Ulbricht in einer Rede vor der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft im Jahre 1958 (Die Entwicklung des deutschen volksdemokratischen Staates, S. 641) veranlaßt zu kritisieren, daß es in der DDR noch nicht gelungen sei, die Wahlbestimmungen juristisch richtig zu erläutern. Es genüge nicht, sie formal zu erklären. Es sei vielmehr notwendig, die Wahlen im Rahmen der Entwicklung der Volksdemokratie und des sozialistischen Ausbaus einzuschätzen. Sie seien Akte der Weiterentwicklung der sozialistischen Staatsorgane durch die Volksmassen. Sie dienten der Vervollkommnung der Leitung des Staates im Interesse des weiteren sozialistischen Aufbaus. In ihrem Zusammenhang werde die Bevölkerung mit den Problemen des sozialistischen Aufbaus verbunden, und breite Teile der Bevölkerung würden zur staatlichen Arbeit herangezogen. II. Das geltende objektive Wahlrecht 1. Der Inhalt des Rechts. a) Das aktive und das passive Wahlrecht werden als Ausdruck des Rechts auf Mit- 15 bestimmung und Mitgestaltung im Sinne des Art. 21 (s. Rz. 1-5 zu Art. 21) verstanden. Die Wahlen sind ein Mittel zur Verwirklichung dieses Rechts (Art. 21 Abs. 2). Die beschränkte Substanz und die spezifische Zielstellung der Grundrechte (s. Rz. 14 zu Art. 19) wirken sich sogar insbesondere auf das Wahlrecht aus. Entsprechend ist das sozialistische Wahlsystem gestaltet, das Walter Ulbricht auf der 26. Sitzung der Volkskammer (4. Wahlperiode) am 2. 5. 1967 als das fortschrittlichste bezeichnete, das es jemals in Deutschland gegeben hätte. b) Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ausführungen Walter Ulbrichts aus dem 16 Jahre 1958 erläuterten Herbert Graf und Günther Seiler (Ein wahrhaft demokratisches 631;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 631 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 631) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 631 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 631)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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