Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 60

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 60 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 60); Präambel Die Entwicklung der DDR Der Verfassungsgeber von 1949 hatte eine Entscheidung zugunsten eines parlamentarisch-demokratischen Systems mit föderalistischen und rechtsstaatlichen Zügen mit den entsprechenden Strukturelementen und -prinzipien getroffen. Bereits 1947 hatte Karl Polak (Marxismus und Staatslehre, S. 38) geschrieben, daß die Marxisten-Leninisten sich in der auf den ersten Blick paradoxen Lage befänden, für die Vollendung der bürgerlichen Demokratie zu kämpfen, mit den bürgerlichen Parteien Hand in Hand auf einer gemeinsamen Plattform. Derselbe Autor schrieb rückblickend im Jahre 1963 (Zur Dialektik in der Staatslehre, S. 409), heute wäre jedem einsichtig, daß und warum es absurd gewesen wäre, 1949 eine Verfassung (und auf ihrer Grundlage eine Staatsstruktur) zu schaffen, die auf der These aufgebaut wäre, es gelte die Entwicklungsgesetze des Sozialismus in der Praxis der Gesellschaft und jedes Gesellschaftsmitgliedes durchzusetzen. 38 Die Verfassung zeigte ebenso wie die Länderverfassungen starke Anklänge an die Weimarer Verfassung. Der Verfassungsgeber von 1949 meinte, wenn auch die Weimarer Verfassung erhebliche Mängel aufgewiesen hätte, hätte sie doch einen bedeutsamen Schritt auf dem Wege Deutschlands zu einer einheitlichen demokratischen Republik dargestellt und wesentliche Ansätze für den Ausbau eines demokratischen Staatswesens enthalten (Otto Grotewohl im Bericht des Verfassungsausschusses des Deutschen Volksrates am 22. 10. 1948). Besonders in der Formulierung der Grundrechte bestand diese Ähnlichkeit. Klenner (Studien über die Grundrechte, S. 90) meinte, in der Grundrechtskonzeption der Verfassung sei der alte Dualismus zwischen Staat und Bürger nur zum Teil überwunden. Indessen baute sich die Grundrechtskonzeption der Verfassung sogar auf diesem Gegensatz auf. So war der Hauptteil B mit Inhalt und Grenzen der Staatsgewalt überschrieben. Grotewohl hatte zwar 1946 erklärt, die Grundrechte seien viel mehr als bloße Individualrechte, die der einzelne gegenüber dem Staat hätte, sie seien fundamentale Prinzipien der zukünftigen Staatspolitik. Indessen bekannte er sich in seiner Rede vor dem Deutschen Volksrat am 22. 10. 1948 zum hergebrachten Inhalt der Grundrechte, als er verkündete, die Staatsgewalt habe die persönlichen Freiheitsrechte des Bürgers zu respektieren und zu garantieren: die Gleichberechtigung vor dem Gesetz, die persönliche Freiheit, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Versammlungsrecht, das Recht, Gesellschaften und politische Parteien zu bilden. Die Verfassung baute sich auf dem Prinzip der Volkssouveränität auf und band die Staatsgewalt an die Grundsätze, die in der Verfassung zum Inhalt der Staatsgewalt erklärt wurden. Inhalt und Grenzen der Staatsgewalt wurden durch die Freiheitsrechte bestimmt. Ausdrücklich wurde verfügt, daß, soweit die Verfassung die Beschränkung eines der Grundrechte durch Gesetz zuläßt oder die nähere Ausgestaltung einem Gesetz vorbehält, das Grundrecht als solches unangetastet bleiben muß (Wesensgarantie). Eine ausdrückliche Unveränderlichkeitsgarantie für die Grundrechte enthielt die Verfassung freilich nicht. Die Verfassung sah ein Mehrparteien-System vor. Für die Wahl wurde das Verhältniswahlrecht vorgeschrieben, dessen Verwirklichung nur bei Vorhandensein von mindestens zwei Kandidatenlisten möglich ist. Zu der Stellung der Abgeordneten enthielt die Verfassung die klassische Bestimmung, daß die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes und nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden seien. 60;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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