Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 543

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 543 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 543); Die sozialistische Grundrechtskonzeption Art. 19 (Das Recht der sozialistischen Persönlichkeit, Neues Deutschland vom 9- 9- 1958) bedeutet das sozialistische Persönlichkeitsrecht auch Freiheit, aber Freiheit zur vollen Entfaltung der Kräfte eines jeden einzelnen. Ulrich Krüger nannte die sozialistischen Persönlichkeitsrechte Gestaltungsrechte (Sozialistisches Recht und Persönlichkeit, S. 185), Hermann Klenner das Persönlichkeitsrecht das Recht der Bürger auf Entfaltung seiner Fähigkeiten durch die Betätigung im Kampf um den Sieg des Sozialismus (Studien über die Grundrechte, S. 106). In bezug auf die Verfassung von 1968 bezeichnete Eberhard Poppe die sozialistischen Grundrechte als verbindliche Verhaltensnormen, als Betätigungsvollmachten (Der Verfassungsentwurf und die Grundrechte und Grundpflichten der Bürger, S. 538). So wird das Recht auf Mitgestaltung (Art. 21) zum Mutterrecht der sozialistischen Grundrechte, die sich auf die Tätigkeit der Bürger in Gesellschaft und Staat beziehen. Von ihm aus wird die Systematik dieser Grundrechte entwickelt (s. Rz. 6-10 zu Art. 21). Im Jahre 1977 rangen sich Carola Luge/Richard Mand/Rudi Rost (Sozialismus und Menschenrechte, S. 792) im Zusammenhang mit der Menschenrechtsdiskussion (s. Rz. 40-45 zu Art. 19) zur These durch, die sozialistischen Menschenrechte, die den sozialistischen Grundrechten entsprächen, gewährleisteten nicht nur die Freiheit für, d. h. für die aktive schöpferische Tätigkeit der Persönlichkeit auf der Grundlage der bewußt gewordenen Notwendigkeit, sondern auch die Freiheit von, d. h. von ungesetzlichen Beschränkungen und Einmischungen in das Leben der Persönlichkeit. Nach wie vor geht es aber nicht um die Freiheit vom Staate im Sinne der Respektierung einer staatsfreien Sphäre. Daran läßt das Lehrbuch Staatsrecht der DDR keinen Zweifel, wo es im Zusammenhang mit der Frage der Grundrechte als subjektive Rechte (s. Rz. 21-31 zu Art. 19) heißt (S. 185), die Bejahung der Eigenschaft als subjektives Recht bedeute nicht, daß die sozialistischen Grundrechte subjektive Rechte im Sinne der bürgerlichen Konzeption seien, wonach durch die Bürgerrechte angeblich eine staatsfreie Sphäre gesichert wäre. c) Weil die Mitgestaltung in der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung sich 14 nach der Notwendigkeit richten muß, die sich aus der angeblich objektiven Gesetzmäßigkeit der gesellschaftlichen Entwicklung ergibt, und diese Gesetzmäßigkeit nur von der marxistisch-leninistischen Parteiführung erkannt werden kann (s. Rz. 9 zu Art. 1), muß eine kritische Betrachtung zum Ergebnis gelangen, daß die von den sozialistischen Grundrechten verlangte Betätigung der Bürger sich nur innerhalb der Grenzen bewegen darf, die ihr von der Parteiführung gesetzt sind. Die sozialistischen Grundrechte werden also durch die Suprematie der marxistisch-leninistischen Parteiführung immanent beschränkt. Nach Eberhard Poppe (Der Verfassungsentwurf und die Grundrechte und Grundpflichten der Bürger, S. 538/539) liegen Einschränkungen im objektiv begründeten Interesse der Gemeinschaft und der Bürger selbst. Wenn er meint, diese gebe es nur bei einigen, so steht das im Gegensatz zu seiner Feststellung, die Verfassung achte sorgfältig darauf, daß die Grundrechte nicht gegen die Macht des Volkes und seine sozialistische Demokratie mißbraucht werden können, niemandem die Möglichkeit gegeben wird, diese Rechte zum Nachteil von Mitbürgern anzuwenden. Denn dies gilt für alle Grundrechte. Wenn er weiter meint, Anliegen der Verfassung sei es, die Substanz und die Zielstellungen nicht antasten zu lassen, so wird die immanente Beschränkung der Grundrechte damit bestätigt; denn die Zielstellungen bestimmen die Substanz. Seine Ausführungen über die Grenzen der Gewissens- und Glaubensfreiheit und des Rechts auf freie Wahl des Arbeits- 543;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 543 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 543) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 543 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 543)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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