Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 508

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 508 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 508); Art. 18 Wissenschaft, Bildung und Kultur Im Jahre 1950 war angeordnet worden, daß die fortschrittlichsten und besten Werke der Kultur aus Vergangenheit und Gegenwart den schaffenden Menschen in den Betrieben und auf dem Lande zugänglich gemacht werden sollten, um das kulturelle Niveau des werktätigen Volkes zu heben. In den volkseigenen Betrieben sollten Kulturhäuser gebaut und Arbeiterklubs ausgestattet, es sollten Landbibliotheken eingerichtet, Gastspielveranstaltungen bedeutender Künstler und Ensembles bezuschußt sowie Ausstellungen in Betrieben und Dörfern gefördert werden2. Im Gesetz der Arbeit vom 19. 4. 1950 waren die Werksleitungen der volkseigenen Betriebe verpflichtet worden, die kulturelle Gestaltung der Freizeit der Arbeiter und Angestellten durch entsprechende Einrichtungen zu fördern. In den volkseigenen Betrieben war die Stellung des Kulturdirektors geschaffen worden, der verantwortlich für die Unterstützung und Förderung der kulturellen Bestrebungen der Arbeiter und Angestellten sein sollte 3. § 117 des Gesetzbuches der Arbeit von 12.4. 19614 (GBA) verpflichtete sodann die Betriebe, zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung und zur Entwicklung neuer, sozialistischer Menschen und damit einer gebildeten Nation, ein vielgestaltiges und interessantes Kulturleben (und Sportleben s. Rz. 53 ff. zu Art. 18) zu entfalten, insbesondere zur Befriedigung der kulturellen Bedürfnisse, die sich aus dem Bestreben, sozialistisch zu arbeiten, zu lernen und zu leben, ergeben, beizutragen und das künstlerische Laienschaffen der Werktätigen zu fördern, ferner, die sozialistische Bildung und Erziehung der Schuljugend sowie die Betreuung der Kinder der Betriebsangehörigen durch die Betriebsgewerkschaftsleitung zu unterstützen und den Unterrichtstag in der Produktion (s. Rz. 17 zu Art. 17) zu sichern. Seit 1953 sind die betrieblichen Kulturhäuser, Klubs und Bibliotheken dem FDGB zur unentgeltlichen Nutzung überlassen 5. Die Kosten dafür sowie die Löhne und Gehälter der darin Beschäftigten haben die Betriebe zu tragen (zunächst § 118 Abs. 2 GBA; seit dem 1. 1. 1978: § 224 Abs. 2 Arbeitsgesetzbuch vom 16. 6. 19776 7 -AGB). Die Kulturhäuser bei den Maschinen-Traktoren-Stationen wurden im Jahre 1957 den Kreis- oder den Gemeindeverwaltungen überlassen1. In den Großbetrieben waren zunächst technische Abendkurse und Abendschulen eingerichtet worden. Im Jahre I960 wurden die betrieblichen Bildungseinrichtungen in den Großbetrieben zu Betriebsakademien vereinigt. 2 § 10 Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz vom 16. 3. 1950 (GBl. S. 185). 3 §§ 57, 58 Gesetz der Arbeit vom 19. 4. 1950 (GBl. S. 349). 4 Gesetzbuch der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik - GBA - vom 12. 4. 1961 (GBl. I S. 27) in der Fassung der Änderungs- und Ergänzungsgesetze vom 17. 4. 1963 (GBl. I S. 63) und vom 23. 11. 1966 (GBl. I S. 111), des Gesetzes zur Änderung gesetzlicher Bestimmungen vom 26. 5. 1967 (GBl. I S. 89), des EG zum StGB und zur StPO vom 12. 1. 1968 (GBl. I S. 97), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der DDR - GGG - vom 11. 6. 1968 (GBl. I S. 229) und des Jugendgesetzes der DDR vom 28. 1. 1974 (GBl. I S. 45). 5 Abschnitt III Ziffer 8-14 Verordnung über die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeiter und der Rechte der Gewerkschaften vom 10. 12. 1953 (GBl. S. 1219), bestätigt durch § 118 GBA (wie Fußnote 4). 6 GBL. I S. 185. 7 Anordnung über die Finanzierung der Kulturhäuser und Bibliotheken bei den Maschinen-Traktoren-Stationen vom 12. 4. 1957 (GBl. I S. 287). 508;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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