Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 455

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 455 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 455); Die verfassungsrechtliche Regelung Art. 16 troffenen sein. Als zentrale Leitungsinstanz der Gesellschaft kann der Staat die Fülle seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten einsetzen, um ein Einvernehmen zu erreichen. Die staatlichen Organe haben freilich auch genau zu prüfen, ob eine Inanspruchnahme von fremden Objekten überhaupt notwendig ist, etwa weil geeignete Objekte im Volkseigentum vorhanden sind, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Indessen ist zu bedenken, daß sie den Auftrag haben, das Volkseigentum zu mehren (Art. 10 Abs. 2) und sich deshalb bei ihrer Entscheidung eher von diesem Auftrag als von dem objektiven Kriterium der Notwendigkeit der Inanspruchnahme fremder Objekte leiten lassen. c) Enteignungen dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Da- 8 mit ist sowohl durch Gesetz als auch auf der Grundlage eines Gesetzes gemeint. Der Begriff Gesetz ist in formellem Sinne zu verstehen. Es muß also ein von der Volkskammer beschlossenes Gesetz vorliegen. Enteignungen durch einen Erlaß des Staatsrates, eine Verordnung des Ministerrates oder seines Präsidiums, eine Anordnung eines Ministers oder Leiters eines zentralen Fachorgans oder eine Verfügung eines sonstigen Staatsorgans (Verwaltungsakt) sind nur zulässig, wenn dazu eine Ermächtigung durch ein Gesetz der Volkskammer vorliegt. Das Gesetz braucht nicht speziell auf Enteignung gerichtet zu sein. Bestimmungen über eine Enteignung dürfen in jedem Gesetz enthalten sein, wenn die geregelte Materie das verlangt. An die gesetzlichen Bestimmungen über eine Enteignung ist die Anforderung zu stellen, daß sie das staatliche Organ bezeichnen, das zum Eingriff befugt ist. Es muß auch angegeben werden, zu Gunsten welcher unteren Einheit des Staates der Eingriff erfolgt oder erfolgen soll, also bei Entzug des Eigentums und Übergang in Volkseigentum der Rechtsträger, bei Entzug sonstiger Rechte der, der die Rechte ausüben soll, und in welchem Umfange das zu geschehen hat. Diese Voraussetzung schreibt die Verfassung zwar nicht vor. Aber der Sinn des Art. 16 verlangt diese. Art. 16 ist nicht unmittelbar Rechtsgrundlage für Enteignungen. Denn er enthält nur Grundsätze und den bindenden Auftrag an alle staatlichen Organe, insbesondere an den Gesetzgeber, diese zu beachten. d) Verfassungsrechtlich zwingende Folge einer Enteignung ist die Zahlung einer an- 9 gemessenen Entschädigung. Auch diese Frage ist durch Gesetz zu regeln. Dabei ist festzulegen, welches staatliche Organ die Entschädigung zu zahlen hat und - das freilich nicht zwingend -, was im konkreten Falle unter angemessen zu verstehen ist. Da eine Entschädigung, wie allgemein üblich, nicht auf den Ersatz des vollen Schadens geht, genügt der Ersatz des Substanzverlustes. Der Maßstab für die Angemessenheit wird aus dem Vorrang der gesellschaftlichen Interessen gewonnen (s. Rz. 4lff. zu Art. 2). Eine Bestimmung wie in Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG, derzufolge die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen ist, fehlt in der Verfassung der DDR. Es wird deshalb oft nur der Buchwert oder ein Zeitwert aus der Vergangenheit zugrundegelegt. Nicht notwendigerweise ist die Frage der Entschädigung in demselben Gesetz zu regeln, das die Enteignung anordnet oder die Grundlage für eine Enteignung schafft. Es genügt, daß sie überhaupt eine gesetzliche Regelung findet. Jedoch ist künftig nur dann eine Regelung der Entschädigung als verfassungskonform anzusehen, wenn sie gleichzeitig mit dem Gesetz über die Enteignung in Kraft tritt. 455 455;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 455 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 455) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 455 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 455)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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