Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 38

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 38 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 38); Präambel Der Inhalt der Präambel sellschaftlichen Entwicklung gewonnenen Willen und um die aus dieser Erkenntnis sich entwickelnde Praxis. Es soll also nicht irgendein beliebiger Wille des Volkes zum Tragen gebracht werde, sondern nur der Wille, der identisch mit dem Willen der marxistisch-leninistischen Partei ist (Siegfried Mampel, Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ., S. 58). Jens Hacker verdient volle Zustimmung, wenn er schreibt (Das Selbstbestimmungsrecht aus der Sicht der DDR, S. 166), daß sich in diese Konzeption die Definition von Rudolf Arzinger (Das Selbstbestimmungsrecht im allgemeinen Völkerrecht der Gegenwart, S. 225) einfugt: Subjekte des Selbstbestimmungsrechts sind große Gruppen von Menschen, die durch eine oder mehrere bestimmte Gemeinsamkeiten miteinander verbunden sind. Das können Gemeinsamkeiten nationaler, kultureller, sprachlicher, religiöser oder anderer Art, Gemeinsamkeiten des historischen Schicksals, des ökonomischen und sozialen Lebens oder auch der Staatsmacht sowie Gemeinsamkeiten der Ziele des Kampfes um nationale Befreiung sein. Auf jeden Fall muß es sich auch um eine Menschengruppe handeln, die als kompakte Masse auf einem gemeinsamen Territorium lebt. Arzinger stellt es hier also auf Gemeinsamkeiten innerhalb von Menschengruppen ab. Man könnte diese auch Integrationsfaktoren nennen, weil sie Individuen zu Gemeinschaften zusammenfügen. Diese Auffassung verdient im Ansatz Zustimmung. Es hat in der Geschichte Fälle gegeben, in denen nicht die Volkszugehörigkeit, sondern andere Faktoren so gemeinschaftsbildend gewirkt haben, daß sie zu einer Staatsbildung geführt haben. Ein Beispiel für die integrierende Wirkung einer Religion, die zur Staatsbildung in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts geführt hat, ist Pakistan. Bei der Staatsbildung in Afrika hat sich, freilich mit gewichtigen Ausnahmen, die Schaffung von politischen und wirtschaftlichen Einheiten durch die Kolonialmächte, die sich auch geistig-kulturell auswirkte, als integrierend erwiesen. Dabei wurde auf Stammeszugehörigkeit kaum Rücksicht genommen. Die von den Kolonialmächten nach machtpolitischen Gesichtspunkten gezogenen Grenzen blieben. Innerhalb dieser wurde das Selbstbestimmungsrecht gewährt und zur Grundlage der Staatsbildung gemacht. So kann es auch nicht von vornherein für ausgeschlossen gehalten werden, daß für eine als kompakte Masse auf einem Territorium lebende Menschengruppe eine bestimmte Gesellschaftsordnung zum Integrationsfaktor wird. Die Schwierigkeiten beginnen indessen, wenn in einer Bevölkerungsgruppe zwei entgegengesetzte Integrationsfaktoren wirken. Akut wird das Problem, wenn ein Teil aus einer Menschengruppe, für die die Zugehörigkeit zu einer Nation Integrationsfaktor ist, unter der rechtfertigenden Behauptung gelöst wird, daß eine neue Gesellschaftsordnung für diesen Teil Integrationsfaktor geworden sei. Nach richtiger Ansicht kann dieses Problem nur mittels eines Durchgriffs auf den Willen der einzelnen, welche die Menschengruppe bilden, gelöst werden. Es gehört auch, und vielleicht sogar vor allem, zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts, daß eine Menschengruppe frei darüber entscheidet, ob sie die neue Gesellschaftsordnung der Zugehörigkeit zur Nation bei der Staatsbildung vorzieht. 5 Anderer Ansicht war stets Arzinger (a.a.O.). Auf seinen Thesen gründet sich die Präambel in ihrer Aussage über die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts durch das Volk der DDR. Auch hier soll die Gesetzmäßigkeit des Geschichtsprozesses eine entscheidende Rolle spielen. Arzinger räumt zwar ein, daß auch nationale Besonderheiten Bedeutung hätten, aber er nennt als Merkmale an erster Stelle solche, die für den Kampf der Völker um die Durchsetzung der Hauptgesetzmäßigkeiten unserer Epoche von erst- 38;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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