Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 371

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 371 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 371); Das persönliche Eigentum der Bürgei Art. 11 sich Art. 11 Abs. 3 nicht nur auf das persönliche Eigentum, sondern auf das Individualeigentum, also auch auf das Privateigentum bezieht. Die Regelungen der einfachen Gesetzgebung, die den Gebrauch des Eigentums im Interesse der Gesellschaft einschränken, gelten daher in der Regel unterschiedslos für das Individualeigentum schlechthin, das heißt sowohl für das persönliche wie das private Eigentum. Entsprechend dem Vorrang der gesellschaftlichen vor den individuellen Interessen (s. Rz. 41 ff. zu Art. 2) bedeutet dieser Verfassungssatz, daß die Ausübung der Eigentümerbefugnisse den gesellschaftlichen Interessen untergeordnet ist. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums bestimmte schon die Verfassung von 1949. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Verfassung von 1949 sollten sich sein Inhalt und seine Schranken außer aus den Gesetzen aus den sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft ergeben. Art. 24 Abs. 1 Verfassung von 1949 bestimmte: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. Daraus wurden bereits unter der Geltung der Verfassung von 1949 entsprechend der marxistisch-leninistischen Rechtslehre Konsequenzen gezogen, die dem Ausschließlichkeitscharakter des Eigentums zuwiderliefen und über das hinausgingen, was als allgemein anerkannter Grundsatz (vgl. Art. 14 Abs. 2 GG) die Sozialpflichtigkeit des Eigentums dort verlangt, wo ein subjektives Recht auf Eigentum verfassungsrechtlich anerkannt wird. Der Eigentümer durfte nach dieser Auffassung nicht nach Gutdünken mit seinen Sachen verfahren. In dieser Linie lag das Urteil des KG Potsdam vom 15. 1. 19594, demzufolge ein Schadensersatzanspruch nicht bestand, wenn ein überzeugter Kommunist daran Anstoß genommen hatte, daß ein Rundfunkapparat auf einen Westsender eingestellt war, und er diesen deshalb zerstört hatte. Der Eigentümer durfte sein Eigentum zwar verkaufen oder vertauschen, um dadurch andere Mittel zur Befriedigung seines Bedarfs zu erwerben. Er durfte eine ihm gehörige Sache auch unbenutzt lassen oder verschenken. Aber er durfte die Gegenstände seines persönlichen Eigentums nicht zu Gewinnzwecken mißbrauchen oder mutwillig zerstören (Hans Wiedemann, Das sozialistische Eigentum , S. 111/112; Gerhard Springer, Zum persönlichen Eigentum ., S. 91 ff.). b) Das ZGB bestimmt ergänzend zur Verfassung von 1968/1974 die Schranken des 13 Eigentums durch seine Sozialpflichtigkeit generell. Nicht nur sein Erwerb, sondern auch seine Nutzung muß in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften erfolgen (§ 22 Abs. 3 Satz 2). Wird damit nur Selbstverständliches besonders hervorgehoben, so wird darauf folgend (§ 22 Abs. 3 Satz 3) nicht nur den Verfassungssatz des Art. 11 Abs. 3 aufgenommen, sondern auch noch ergänzt: Sein (d. h. des persönlichen Eigentums, der Verfasser) Gebrauch darf den gesellschaftlichen Interessen und den berechtigten Interessen anderer Bürger und Betriebe nicht zuwiderlaufen. Wenn auch § 22 Abs. 3 Satz 1 sich nur auf das persönliche Eigentum bezieht, müssen seine Sätze 2 und 3 auch auf andere Eigentumsformen angewandt werden. Das ergeben die §§23 Abs. 2 ZGB und 3 EG ZGB in Zusammenhang damit, daß in Art. 11 Abs. 3 nur von Eigentum, nicht aber von persönlichem Eigentum gesprochen wird. (Wegen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums am Boden s. Rz. 11 zu Art. 15). c) Obwohl Art. 11 anders als Art. 22 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von 1949 nicht den 14 Satz enthält, daß der Inhalt des Eigentums sich außer aus der Sozialpflichtigkeit auch aus 4 Az. C 451/58 St, in: Dokumente des Unrechts, herausgegeben vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen, 4. Folge, S. 17. 371;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 371 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 371) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 371 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 371)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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