Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 360

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 360 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 360); Art. 10 Ökonomische Grundlagen 19 b) Im Zuge der sozialistischen ökonomischen Integration (s. Rz. 6 zu Art. 9) wurden von den Teilnehmerstaaten des RGW multinationale Betriebe gebildet. Dieser Vorgang warf die Frage auf, ob durch Übertragung von Fonds in Volkseigentum von zwei oder mehr sozialistischen Staaten gemeinsames sozialistisches Eigentum entstehen könnte. Diese Möglichkeit wurde 1971 von Edelgard Göhler/Otto Weitkus (Theoretische Probleme der sozialistischen ökonomischen Integration) bejaht und sogar als Notwendigkeit bezeichnet. Die Frage ist indessen umstritten. So vertritt etwa Lothar Rüster (Autorenkollektiv, Das System rechtlicher Regelungen , S. 107 ff., hier S. 116) die Auffassung, es entstehe Miteigentumsrecht individualisierbarer Staaten (im einzelnen dazu: Peter Lorenz, Multinationale Unternehmen , S. 92 ff., mit der dort verzeichneten weiteren Literatur der RGW-Staaten). 20 c) Die Subjekte des genossenschaftlichen Gemeineigentums sind die Kollektive, deren verfassungsrechtliche Stellung in Art. 46 festgelegt ist. Es sind dies die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG), die sozialistischen Produktionsgenossenschaften der Fischer, der Gärtner und der Handwerker. Derartige Kollektive sind auch die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften. Das ZGB (z. B. in § 18 Abs. 1) spricht nicht wie die Verfassung von genossenschaftlichem Gemeineigentum werktätiger Kollektive, sondern schlichter vom Eigentum sozialistischer Genossenschaften. Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 ZGB stehen die Rechte daraus der Genossenschaft zu. 21 Wenn in der Verfassung diese Form des sozialistischen Eigentums als Gemeineigentum bezeichnet wird, so wird damit ausgedrückt, daß auch dieses kein isoliertes Gruppeneigentum ist. Hans Luft/Heinz Schmidt weisen zu Recht darauf hin, in welchem Ausmaße die zentralen Organe des sozialistischen Staates die Landwirtschaft nicht der Selbstbestimmung überlassen, sondern eingreifen können, wann und so oft sie es für notwendig halten. Der mit der Schaffung und dem Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse in unserer Landwirtschaft eingetretene Aufschwung der Initiative der Bauern zeigte vor allem deshalb solche beachtlichen ökonomischen Ergebnisse, weil sie durch die wegweisenden Beschlüsse von Partei und Regierung über die schrittweise Durchführung des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung in der Landwirtschaft richtig orientiert und auf die volkswirtschaftlichen Schwerpunkte gelenkt wurde. Von besonderer Bedeutung waren dabei der Beschluß des Präsidiums des Ministerrates vom 15. März 1963 über die Herstellung der einheitlichen Leitung der Traktoristen- und Feldbaubrigaden, die damit verbundene Reorganisation der MTS sowie die Ministerratsbeschlüsse bzw. Beschlüsse seines Präsidiums vom 10. Oktober 1963 und späterer Jahre über einheitliche Erzeugerpreise für pflanzliche Erzeugnisse und Beibehaltung des doppelten Preisniveaus für tierische Haupterzeugnisse bei Erhöhung der Aufkaufanteile sowie über Prämien für den Produktionszuwachs (Die neue Verfassung , S. 723/724). Ellenor Oehler (Die Verfassung und ., S. 1387) nimmt u.a. Bezug auf die Vereinigung der Landwirtschaft und der Nahrungsgüterwirtschaft unter einem gemeinsamen Führungsorgan in Gestalt des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft beim Ministerrat (s. Rz. 56, 57 zu Art. 9) und die damit geschaffene Verbindung zwischen volkseigenen Betrieben und landwirtschafltichen Produktionsgenossenschaften, wenn sie schreibt: Der sozialistische Charakter des Prozesses der Aneignung genossenschaftseigener Produktionsmittel und des dem genossenschaftlichen Nutzungsrecht unterliegenden Bodens kommt in 360;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 360 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 360) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 360 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 360)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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