Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 358

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 358 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 358); Art. 10 Ökonomische Grundlagen zu operieren, für diese Fonds eine eigene Fondsverantwortung zu übernehmen, über ihren konkreten Bestand und die Verwertung der Fondsbestandteile zu disponieren, ihre Reproduktion zu gestalten, einen staatlich festgelegten Teil des erwirtschafteten Nettogewinns den betrieblichen Fonds bzw. den Fonds zur materiellen Stimulierung des Betriebskollektivs zuzuführen und sich darauf zu berufen, daß die Fondsbestandteile rechtlich unmittelbar den Fondsinhabern zugeordnet seien (a.a.O., S. 39)- Er weist daraufhin, daß auch eine Fondszentralisierung bei einem übergeordneten Organ stattfinden kann, und verweist so auf die angestrebte vermehrte Bildung von Kombinaten (s. Rz. 10 zu Art. 42). 16 Damit werden Überlegungen fortgeführt, die früher mit kybernetischen Erklärungen fundiert worden waren. (Für eine kybernetische Betrachtungsweise: Helmut Oberländer und Martin Posch, Probleme der rechtlichen Regelung des Volkseigentums). Das Volkseigentum wird dynamisch aufgefaßt. Die Eigentumsverhältnisse implizieren den gesellschaftlichen Aneignungsprozeß (Rolf Schüsseler/Heinz Such, Sozialistisches Aneignungsgesetz .). Die unteren Einheiten können nur insoweit über das ihnen zugewiesene Volkseigentum verfügen, als es ihnen die von zentraler Stelle gesetzten Führungsgrößen gestatten. Diese Führungsgrößen können aber im Wege der Rückkopplung durch Informationen von unten beeinflußt werden. Rolf Schüsseler (a.a.O., S. 33) spricht auch nach wie vor vom Systemcharakter der auf das Volkseigentum bezogenen eigentumsrechtlichen Regelungen, wenn er auch den Begriff kybernetisch der Entwicklung der Lehre entsprechend (s. Rz. 15-19 zu Art. 2) nicht mehr verwendet. In diesem Sinne ist es auch folgerichtig, wenn die Vorstellungen eines isolierten Gruppeneigentums der volkseigenen Betriebe und der staatlichen Einrichtungen abgelehnt werden. Es wird sogar die Vorstellung eines delegierten Gruppeneigentums abgelehnt, weil sie zur Untergrabung der Vorzüge des Sozialismus führe und den Grundwiderspruch der einfachen Warenproduktion zwischen privater und gesellschaftlicher Arbeit mit seinen Begleiterscheinungen Konkurrenz und Anarchie wieder aufleben ließe (Hans Luft/Heinz Schmidt, Die neue Verfassung , S. 724). Mit Schärfe wendet sich Hans Hofmann (Sozialistisches Eigentum und Staatsmacht) gegen die Auffassung von Karl Müller (Zur Struktur des Volkseigentums), es müsse zwischen einem betrieblichen und einem staatlichen Volkseigentum unterschieden werden. Er spricht von einer Aneignung durch ein Gesamtsystem mit komplizierter Struktur (a.a.O., S. 1337). 17 Das Problem ist eingebettet in die Frage der Stellung der volkseigenen Betriebe und staatlichen Einrichtungen innerhalb des gesamtgesellschaftlichen Systems unter dem Aspekt des demokratischen Zentralismus und der sozialistischen Planwirtschaft. Es gibt kein besonderes Regelungssystem der gesellschaftlichen Aneignung, das neben dem System der Regelung des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses stünde (Helmut Ober-länder/Martin Posch, Probleme der rechtlichen Regelung des Volkseigentums, die der Ansicht sind, daß hieraus auch abzuleiten sei, daß es keinen abgrenzbaren Bereich von Rechtsnormen gebe, der Eigentumverhältnisse [Aneignungsprozesse] zum Gegenstand habe, und daß die geläufige Vorstellung von einem besonderen Rechtsinstitut Eigentumsrecht im Sinne einer geschlossenen Regelung der Eigentumsverhältnisse daher der Realität widerspreche). Wird die Stellung der volkseigenen Betriebe unter dem Terminus Dekonzentration begriffen, so eröffnet sich damit auch das Verständnis für das spezifische Verhältnis zwischen dem Staat als Subjekt des Volkseigentums und den unteren Einheiten in bezug auf das Volkseigentum. Letzteren werden Kompetenzen verliehen. Der Begriff 358;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 358 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 358) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 358 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 358)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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