Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 328

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 328 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 328); Art. 9 Ökonomische Grundlagen rechtlichen Regelung von Finanz- und Geldbeziehungen in der VEW, Sozialistische Finanzwirtschaft 1973, Heft 17, S. 41, Heft 18, S. 43 - Johannes Gurtz, Probleme des Staatshaushaltes im Lichte des VIII. Parteitages, Sozialistische Finanzwirtschaft 1972, Heft 10, S. 41; ders., Der Staatshaushalt der DDR, Sozialistische Finanzwirtschaft 1973, Heft 17, S. 35 - ders./Joachim Krause, Grundsätze sozialistischer Haushaltswirtschaft, Sozialistische Finanzwirtschaft 1977, Heft 9, S. 49 Gudrun Malte/ Wolfgang Pogoda, Versicherung des Eigentums der Bürger, Sozialistische Finanzwirtschaft 1978, Heft 1, S. 39 - Tamas Maraz/Günter Radtke, Auslands- und Rückversicherung, Sozialistische Finanzwirtschaft 1977, Heft 4, S. 45 - Barbara Willma, Stellung und Aufgaben der Staatsbank der DDR, Wirtschaftsrecht 1975, S. 74. 70 Wenn Art. 9 Abs. 4 Satz 1 die Festlegung des Währungs- und Finanzsystems zur Sache des sozialistischen Staates erklärt, so wird damit etwas Selbstverständliches ausgesprochen. Im modernen Staat ist das Währungs-, Geld- und Münzwesen einschließlich der Währungspolitik überall staatliche Angelegenheit. Dasselbe gilt für die Feststellung des staatlichen Finanzbedarfs und der Erschließung der Quellen zu seiner Deckung. Eine Kompetenzregelung ist Art. 9 Abs. 4 Satz 1 nicht, weil eine Kompetenzverteilung nach Abschaffung der Länder nicht in Frage steht. So dient dieser Verfassungssatz der Bekräftigung und hebt die Bedeutung des Währungs- und Finanzsystems hervor. 1. Währungssystem. 71 a) Das Währungssystem eines sozialistischen Staates soll einen eigenen Typ darstellen, der trotz oberflächlicher Ähnlichkeiten mit vorsozialistischen Währungstypen mit diesen nichts gemeinsam habe. Es gebe jedoch für diesen noch keine exakte Bezeichnung, obwohl sich dessen Struktur und Mechanismus bereits vollkommen ausgebildet hätten (Ökonomisches Lexikon, Stichwort: Währung). Wichtigstes Kennzeichen sei die Aufrechterhaltung der Währungsstabilität durch (1) die planmäßige Entwicklung des Wertes der nationalen Geldeinheiten entsprechend der ständigen Erhöhung der Arbeitsproduktivität und den vorgesehenen Proportionen zwischen Kaufund Warenfonds der Bevölkerung, (2) die perspektivische Festlegung der Goldparitäten der sozialistischen Länder bei tendenzieller Übereinstimmung zwischen Goldparität und Goldgehalt, (3) die steigende Kaufkraft der nationalen Geldeinheiten bei mindestens ausgeglichenem Haushalt, Einhaltung der volkswirtschaftlich gerechtfertigten Bar- und Buchgeldmenge sowie Sicherung des echten Ausgleichs der Zahlungsbilanz sowie (4) Sicherung und Deckung der Währungen aufgrund der Einheit von materieller und finanzieller Planung. Diese Stabilität nehme den Charakter einer ökonomischen Gesetzmäßigkeit an (Ökonomisches Lexikon, Stichwort: Währungsstabilität). Die Währungsstabilität ist also gleichzeitig Voraussetzung und Folge der zentralen Leitung und Planung der Volkswirtschaft und einer entsprechenden Gestaltung des Staatshaushalts. Die sozialistischen Währungen sind Binnenwährungen, deren Konvertierbarkeit ausgeschlossen oder doch wesentlich beschränkt ist. Das sozialistische Währungssystem schließt eine strenge Devisenbewirtschaftung ein. 72 b) Die Währungseinheit der DDR führt seit dem 1.1.1968 die Bezeichnung Mark der Deutschen Demokratischen Republik (Kurzbezeichnung Mark, abgekürzt M) lso, die 100 Pfennige hat. Nach der noch vor Gründung der DDR durch Befehl der 150 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. 12. 1967 (GBl. II S. 805). 328;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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